Verpackungsgesetz: Änderungen des VerpackG 2022

Im Zuge des Umweltschutzes müssen alle mit anpacken, auch Unternehmen. Am 1. Januar 2022 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, zum 1. Juli 2022 sind weitere Änderungen anvisiert. Das Verpackungsgesetz 2022 soll insbesondere die Kreislaufwirtschaft fördern.

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Was besagt das bisherige Verpackungsgesetz?

Wie schon die Verpackungsverordnung bezieht sich auch das Verpackungsgesetz auf alle Verpackungen, die beim Kunden als Müll anfallen. Diese werden schon jetzt über den gelben Sack oder die gelbe Tonne, Altglascontainer und Papiertonne wieder vom Kunden abtransportiert. Hersteller solcher Verpackungen und die sogenannten Erstinverkehrbringer mussten sich bereits laut der alten Verordnung finanziell an der Entsorgung dieser Materialien beteiligen. Doch längst nicht alle haben das auch wirklich getan. Damit sich die schwarzen Schafe unter den Händlern besser greifen lassen, wurde mit dem Verpackungsgesetz 2019 beschlossen, dass man sich als Händler registrieren muss, bevor man Verpackungsmaterialien in den Verkehr bringen darf.

Wenn Abnehmer von Verpackungen mit Privatabnehmern „vergleichbare Anfallstellen“ sind, können auch bei B2B-Verhältnissen Registrierungspflichten entstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich bei den Abnehmern um Hotels, Gaststätten oder Bildungseinrichtungen handelt.

Hinweis

Über die Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kann sich jedes Unternehmen im Register LUCID kostenlos anmelden.

Das zentrale Register LUCID vergibt jedem Unternehmen, das sich ordnungsgemäß angemeldet hat, eine einmalige Registrierungsnummer. Diese Nummer gibt man wiederum beim Dualen System an. Wer keine Registrierungsnummer hat, kann seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr am Dualen System teilnehmen und darf somit auch keine Verpackungsmaterialien in Umlauf bringen.

Hinweis

Die Registrierung bei LUCID ersetzt nicht den Vertrag mit einem Entsorgungssystem. Diesen müssen Produzenten und Hersteller gesondert abschließen.

In LUCID geben Händler und Hersteller ihre Handelsregisternummer und Steuernummer an – außerdem alle Markennamen der Produkte, die sie verkaufen. Das Register ist öffentlich: Auch Kunden können sich einen Einblick verschaffen. Somit sorgt das Verpackungsgesetz zusätzlich für Transparenz.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist dafür verantwortlich, Informationen über beteiligungspflichtige Materialien herauszugeben. Dies geschieht über den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dort finden Unternehmen Informationen zu zahlreichen in der Praxis verwendeten Materialien. Wer sich dennoch unsicher ist, kann sich auch direkt an die ZSVR wenden, und seine Verpackung überprüfen lassen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 2019 haben sich einige Regelungen durch eine Gesetzesnovelle 2021 bereits verschärft. Hervorzuheben sind insbesondere eine erweiterte Registrierungspflicht von Verpackungsmaterialien sowie eine ausgeweitete Registrierungspflicht für die Hersteller von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stelle. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst befüllt werden, wenn die Ware tatsächlich an den Kunden übergeben wird, z. B. Brötchentüten. Auch die Ausweitung der Pfandpflicht auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen sowie auf Getränkedosen war Bestandteil der Novelle. Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Einwegkunststoffprodukten wie Besteck oder Strohhalmen seit Mitte 2021 untersagt.

Ein weiterer erwähnenswerter Punkt ist die Ausweitung des Verpackungsgesetzes auf sogenannte elektronische Marktplätze. Hierbei handelt es sich Onlineplattformen, auf denen Händler, die selbst nicht Betreiber der Plattform sind, ihre Waren anbieten können. Diese Regelung betrifft somit alle Online-Marktplätze in Deutschland.

Die wichtigsten Punkte des VerpackG im Überblick

2019

2021

2022

Registrierungspflicht für Verpackungen

Mit Inkrafttreten des VerpackG besteht eine Registrierungspflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Die Registrierungspflicht wurde auf sämtliche Verpackungen ausgeweitet, die mit Ware befüllt sind.

Es gibt keine Veränderung.

Pfandpflicht

Das VerpackG sieht eine Ausweitung der Pfandpflicht auf Fruchtschorlen und Mischgetränke mit Milcherzeugnissen vor.

Die Pfandpflicht wird auf fast alle Einwegkunststoffflaschen sowie auf alle Getränkedosen ausgeweitet.

Bisherige bestehende Ausnahmen der Pfandpflicht fallen zum 1. Januar 2022 weg.

Einwegprodukte aus Kunststoff

Das ursprüngliche VerpackG enthält keine Richtlinien.

Ein Verbot von Einwegprodukten aus Kunststoff tritt in Kraft.

Das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen ist ab dem 1. Januar 2022 untersagt.

Onlinemarktplätze

Das ursprüngliche VerpackG enthält keine Richtlinien.

Die Geltung des VerpackG wird auf elektronische Marktplätze ausgeweitet.

Der Vertrieb systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist ab Juli 2022 nur erlaubt, wenn der Hersteller im Register LUCID erfasst ist.

Recyclingquoten

Das VerpackG sieht verpflichtende Recyclingquoten für Verpackungen aus Glas, Aluminimum oder Pappe (80 %), Getränkekartons (75 %) und Kunststoffverpackungen (58,5 %) vor.

Es gibt keine Veränderung.

Die Recyclingquoten werden zum 1. Januar 2022 erhöht.

Stand: Februar 2022

Änderungen ab dem 1. Januar 2022

Bereits mit der Gesetzesnovelle 2021 wurde die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen erweitert. Dennoch gab es eine Reihe von Ausnahmen, u. a. für alkoholische Getränke oder Smoothies. Diese Ausnahmen gelten ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Doch nicht nur diese Änderung wird Verbrauchern im Einzelhandel auffallen: Aufgrund des Verbotes, Plastiktüten in Verkehr zu bringen, werden diese zukünftig nicht mehr an Supermarktkassen zu finden sein. Einzige Ausnahme sind dünne Plastiktüten zum Einpacken von Obst oder Gemüse.

Auch eine Erhöhung der Recyclingquoten ist im Verpackungsgesetz 2022 vorgesehen. Die Quote für Verpackungen aus Glas, Eisenmetallen, Aluminium oder Pappe wurde auf 90 Prozent angehoben. Auch Getränkekartons müssen nun zu 80 Prozent recycelt werden. Besonders stark wurde die Recyclingquote für sogenannte Verbundverpackungen verändert. Hierbei handelt es sich um Verpackungen, die mindestens zwei verschiedene Materialien kombinieren. Statt zuvor 55 Prozent beträgt die Quote seit Januar 2022 70 Prozent. Die Recyclingquote für Kunststoff erhöht sich auf 63 Prozent.

Änderungen ab dem 1. Juli 2022

Zu den Änderungen ab Januar 2022 treten Mitte des Jahres weitere Verschärfungen des Verpackungsgesetzes hinzu. Ab Juli 2022 müssen nicht mehr nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger, sondern Hersteller aller Verpackungen im zentralen Register LUCID registriert sein. Auch alle Letztvertreibenden der Verpackungen sind im Register zu erfassen.

Nennenswert sind auch die Veränderungen der Regelungen für elektronische Marktplätze. Betreiber von Onlinemarktplätzen dürfen den Vertrieb systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nur ermöglichen, wenn der Hersteller im Register LUCID erfasst ist.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Vom neuen Verpackungsgesetz sind nicht mehr nur diejenigen betroffen, die auch schon zuvor durch die Verpackungsverordnung in die Verantwortung genommen wurden. Das bedeutet: Neben den Erstinverkehrbringern sind auch Letztvertreibende von Serviceverpackungen durch die Überarbeitung des Verpackungsgesetzes 2022 im zentralen Register LUCID registrierungspflichtig. Wer sich über das Gesetz hinwegsetzt, dem drohen empfindliche Strafen. Ist man nicht ordnungsgemäß registriert und bietet dennoch Waren an (ein tatsächlicher Verkauf ist nicht erforderlich), können bis zu 100.000 Euro Bußgeld pro Fall anfallen. Sollte man das Entsorgungsgesetz komplett ignorieren, sich also gar nicht an den Entsorgungskosten beteiligen, verdoppelt sich die Strafe.

Fakt

Die Anmeldung muss jeder Unternehmer selbst erledigen. Es ist nicht zulässig, einen Dritten – etwa in Form eines Maklers – damit zu beauftragen.

Jeder Hersteller oder Händler, der eine gefüllte Verpackung (damit sind die Hersteller der Verpackung an sich ausgeschlossen) zum ersten Mal an einen Kunden, also in einem B2C-Verhältnis, ausgibt, muss sich an der Entsorgung beteiligen. Befindet sich der Hersteller nicht in Deutschland und wird das Produkt nur von einem Importeur in den deutschen Verkehr gebracht, gilt dieser Importeur als Erstinverkehrbringer.

Zum Verpackungsmüll gehören auch ausdrücklich Um- und Versandverpackungen. Ein Onlinehändler, der ein bereits verpacktes Produkt in einem Versandkarton verschickt, muss auch für diesen Karton sowie für Füllmaterial und das Klebeband aufkommen. In diesem Bereich hat sich nichts geändert. Mehrwegverpackungen sind weiterhin von der Systembeteiligung entbunden.

Die Regelungen für elektronische Marktplätze treffen auch Betreiber von Onlineshops. Diese müssen prüfen, ob die Vertreibenden von Waren sich am Dualen System beteiligen. Eine Verletzung dieser Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit.

Tipp

Als Betreiber von Onlinemarktplätzen müssen Sie nicht nur das Verpackungsgesetz beachten. Wie Sie Ihren Onlineshop rechtssicher gestalten können, erfahren Sie in unserem Leitfaden.

Schon in der Vergangenheit mussten Unternehmer jedes Jahr beim Entsorgungssystem angeben, welche Mengen und Arten von Verpackungen sie in Umlauf gebracht haben – und zwar gleich zwei Mal: Am Anfang des Jahres erfolgte ein Schätzwert, auf dessen Basis der Vertrag abgeschlossen wurde. Nach Ablauf des Kalenderjahres gab das Unternehmen schließlich die tatsächliche Menge an. Das ist weiterhin so: Neu ist allerdings, dass diese beiden Erklärungen seit 2019 auch an die ZSVR gesandt werden müssen. Jede Meldung an das System (auch wenn Unternehmen mehrfach im Jahr Ist-Bestände melden), muss demnach doppelt erfolgen. Seit dem ersten Januar 2019 ist man hierzu verpflichtet. Wer die Meldung an die Zentrale Stelle versäumt, muss mit Bußen von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Für große Unternehmen gilt zudem weiterhin auch die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung: Wer mehr als 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Pappe oder 30.000 kg Metalle/Kunststoffe in den Verkehr bringt, muss die Ist-Menge der Verpackungen durch einen registrierten Prüfer bescheinigen lassen. Auch diese Erklärung muss zukünftig im LUCID-Register hinterlegt werden. Kommt man der Pflicht nicht nach, drohen Bußen in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Hinweis

Unternehmen, die Waren auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, und sich nicht an das neue Verpackungsgesetz halten, müssen mit hohen Geldstrafen rechnen.

Was müssen Händler und Hersteller also tun?

  • Sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
  • Ihre Registrierungsnummer beim Dualen System angeben.
  • Meldungen über die Masse der Verpackungen sowohl an das Duale System als auch an die ZSVR senden.

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