Im Zuge des Um­welt­schut­zes müssen alle mit anpacken, auch Un­ter­neh­men. Am 1. Januar 2022 tritt das neue Ver­pa­ckungs­ge­setz in Kraft, zum 1. Juli 2022 sind weitere Än­de­run­gen anvisiert. Das Ver­pa­ckungs­ge­setz 2022 soll ins­be­son­de­re die Kreis­lauf­wirt­schaft fördern.

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Was besagt das bisherige Ver­pa­ckungs­ge­setz?

Wie schon die Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung bezieht sich auch das Ver­pa­ckungs­ge­setz auf alle Ver­pa­ckun­gen, die beim Kunden als Müll anfallen. Diese werden schon jetzt über den gelben Sack oder die gelbe Tonne, Alt­glas­con­tai­ner und Pa­pier­ton­ne wieder vom Kunden ab­trans­por­tiert. Her­stel­ler solcher Ver­pa­ckun­gen und die so­ge­nann­ten Erstin­ver­kehr­brin­ger mussten sich bereits laut der alten Ver­ord­nung fi­nan­zi­ell an der Ent­sor­gung dieser Ma­te­ria­li­en be­tei­li­gen. Doch längst nicht alle haben das auch wirklich getan. Damit sich die schwarzen Schafe unter den Händlern besser greifen lassen, wurde mit dem Ver­pa­ckungs­ge­setz 2019 be­schlos­sen, dass man sich als Händler re­gis­trie­ren muss, bevor man Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en in den Verkehr bringen darf.

Wenn Abnehmer von Ver­pa­ckun­gen mit Pri­vat­ab­neh­mern „ver­gleich­ba­re An­fall­stel­len“ sind, können auch bei B2B-Ver­hält­nis­sen Re­gis­trie­rungs­pflich­ten entstehen. Dies ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn es sich bei den Abnehmern um Hotels, Gast­stät­ten oder Bil­dungs­ein­rich­tun­gen handelt.

Hinweis

Über die Website der Stiftung Zentrale Stelle Ver­pa­ckungs­re­gis­ter (ZSVR) kann sich jedes Un­ter­neh­men im Register LUCID kostenlos anmelden.

Das zentrale Register LUCID vergibt jedem Un­ter­neh­men, das sich ord­nungs­ge­mäß an­ge­mel­det hat, eine einmalige Re­gis­trie­rungs­num­mer. Diese Nummer gibt man wiederum beim Dualen System an. Wer keine Re­gis­trie­rungs­num­mer hat, kann seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr am Dualen System teil­neh­men und darf somit auch keine Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en in Umlauf bringen.

Hinweis

Die Re­gis­trie­rung bei LUCID ersetzt nicht den Vertrag mit einem Ent­sor­gungs­sys­tem. Diesen müssen Pro­du­zen­ten und Her­stel­ler gesondert ab­schlie­ßen.

In LUCID geben Händler und Her­stel­ler ihre Han­dels­re­gis­ter­num­mer und Steu­er­num­mer an – außerdem alle Mar­ken­na­men der Produkte, die sie verkaufen. Das Register ist öf­fent­lich: Auch Kunden können sich einen Einblick ver­schaf­fen. Somit sorgt das Ver­pa­ckungs­ge­setz zu­sätz­lich für Trans­pa­renz.

Die Stiftung Zentrale Stelle Ver­pa­ckungs­re­gis­ter ist dafür ver­ant­wort­lich, In­for­ma­tio­nen über be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ma­te­ria­li­en her­aus­zu­ge­ben. Dies geschieht über den Katalog sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ger Ver­pa­ckun­gen. Dort finden Un­ter­neh­men In­for­ma­tio­nen zu zahl­rei­chen in der Praxis ver­wen­de­ten Ma­te­ria­li­en. Wer sich dennoch unsicher ist, kann sich auch direkt an die ZSVR wenden, und seine Ver­pa­ckung über­prü­fen lassen.

Seit In­kraft­tre­ten des Gesetzes im Jahre 2019 haben sich einige Re­ge­lun­gen durch eine Ge­set­zes­no­vel­le 2021 bereits ver­schärft. Her­vor­zu­he­ben sind ins­be­son­de­re eine er­wei­ter­te Re­gis­trie­rungs­pflicht von Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en sowie eine aus­ge­wei­te­te Re­gis­trie­rungs­pflicht für die Her­stel­ler von Ser­vice­ver­pa­ckun­gen bei der Zentralen Stelle. Ser­vice­ver­pa­ckun­gen sind Ver­pa­ckun­gen, die erst befüllt werden, wenn die Ware tat­säch­lich an den Kunden übergeben wird, z. B. Bröt­chen­tü­ten. Auch die Aus­wei­tung der Pfand­pflicht auf nahezu sämtliche Ein­weg­ge­trän­ke­fla­schen sowie auf Ge­trän­ke­do­sen war Be­stand­teil der Novelle. Darüber hinaus ist das In­ver­kehr­brin­gen von Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten wie Besteck oder Stroh­hal­men seit Mitte 2021 untersagt.

Ein weiterer er­wäh­nens­wer­ter Punkt ist die Aus­wei­tung des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes auf so­ge­nann­te elek­tro­ni­sche Markt­plät­ze. Hierbei handelt es sich On­line­platt­for­men, auf denen Händler, die selbst nicht Betreiber der Plattform sind, ihre Waren anbieten können. Diese Regelung betrifft somit alle Online-Markt­plät­ze in Deutsch­land.

Die wich­tigs­ten Punkte des VerpackG im Überblick

  2019 2021 2022
Re­gis­trie­rungs­pflicht für Ver­pa­ckun­gen Mit In­kraft­tre­ten des VerpackG besteht eine Re­gis­trie­rungs­pflicht für sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen. Die Re­gis­trie­rungs­pflicht wurde auf sämtliche Ver­pa­ckun­gen aus­ge­wei­tet, die mit Ware befüllt sind. Es gibt keine Ver­än­de­rung.
Pfand­pflicht Das VerpackG sieht eine Aus­wei­tung der Pfand­pflicht auf Frucht­schor­len und Misch­ge­trän­ke mit Milch­er­zeug­nis­sen vor. Die Pfand­pflicht wird auf fast alle Ein­weg­kunst­stoff­fla­schen sowie auf alle Ge­trän­ke­do­sen aus­ge­wei­tet. Bisherige be­stehen­de Ausnahmen der Pfand­pflicht fallen zum 1. Januar 2022 weg.
Ein­weg­pro­duk­te aus Kunst­stoff Das ur­sprüng­li­che VerpackG enthält keine Richt­li­ni­en. Ein Verbot von Ein­weg­pro­duk­ten aus Kunst­stoff tritt in Kraft. Das In­ver­kehr­brin­gen von Kunst­stoff­tra­ge­ta­schen ist ab dem 1. Januar 2022 untersagt.
On­line­markt­plät­ze Das ur­sprüng­li­che VerpackG enthält keine Richt­li­ni­en. Die Geltung des VerpackG wird auf elek­tro­ni­sche Markt­plät­ze aus­ge­wei­tet. Der Vertrieb sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ger Ver­pa­ckun­gen ist ab Juli 2022 nur erlaubt, wenn der Her­stel­ler im Register LUCID erfasst ist.
Re­cy­cling­quo­ten Das VerpackG sieht ver­pflich­ten­de Re­cy­cling­quo­ten für Ver­pa­ckun­gen aus Glas, Alu­mi­ni­mum oder Pappe (80 %), Ge­trän­ke­kar­tons (75 %) und Kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen (58,5 %) vor. Es gibt keine Ver­än­de­rung. Die Re­cy­cling­quo­ten werden zum 1. Januar 2022 erhöht.

Stand: Februar 2022

Än­de­run­gen ab dem 1. Januar 2022

Bereits mit der Ge­set­zes­no­vel­le 2021 wurde die Pfand­pflicht für Ein­weg­ge­trän­ke­ver­pa­ckun­gen erweitert. Dennoch gab es eine Reihe von Ausnahmen, u. a. für al­ko­ho­li­sche Getränke oder Smoothies. Diese Ausnahmen gelten ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Doch nicht nur diese Änderung wird Ver­brau­chern im Ein­zel­han­del auffallen: Aufgrund des Verbotes, Plas­tik­tü­ten in Verkehr zu bringen, werden diese zukünftig nicht mehr an Su­per­markt­kas­sen zu finden sein. Einzige Ausnahme sind dünne Plas­tik­tü­ten zum Einpacken von Obst oder Gemüse.

Auch eine Erhöhung der Re­cy­cling­quo­ten ist im Ver­pa­ckungs­ge­setz 2022 vor­ge­se­hen. Die Quote für Ver­pa­ckun­gen aus Glas, Ei­sen­me­tal­len, Aluminium oder Pappe wurde auf 90 Prozent angehoben. Auch Ge­trän­ke­kar­tons müssen nun zu 80 Prozent recycelt werden. Besonders stark wurde die Re­cy­cling­quo­te für so­ge­nann­te Ver­bund­ver­pa­ckun­gen verändert. Hierbei handelt es sich um Ver­pa­ckun­gen, die min­des­tens zwei ver­schie­de­ne Ma­te­ria­li­en kom­bi­nie­ren. Statt zuvor 55 Prozent beträgt die Quote seit Januar 2022 70 Prozent. Die Re­cy­cling­quo­te für Kunst­stoff erhöht sich auf 63 Prozent.

Än­de­run­gen ab dem 1. Juli 2022

Zu den Än­de­run­gen ab Januar 2022 treten Mitte des Jahres weitere Ver­schär­fun­gen des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes hinzu. Ab Juli 2022 müssen nicht mehr nur Her­stel­ler sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ger, sondern Her­stel­ler aller Ver­pa­ckun­gen im zentralen Register LUCID re­gis­triert sein. Auch alle Letzt­ver­trei­ben­den der Ver­pa­ckun­gen sind im Register zu erfassen.

Nen­nens­wert sind auch die Ver­än­de­run­gen der Re­ge­lun­gen für elek­tro­ni­sche Markt­plät­ze. Betreiber von On­line­markt­plät­zen dürfen den Vertrieb sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ger Ver­pa­ckun­gen nur er­mög­li­chen, wenn der Her­stel­ler im Register LUCID erfasst ist.

Was bedeutet das für Un­ter­neh­men?

Vom neuen Ver­pa­ckungs­ge­setz sind nicht mehr nur die­je­ni­gen betroffen, die auch schon zuvor durch die Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung in die Ver­ant­wor­tung genommen wurden. Das bedeutet: Neben den Erstin­ver­kehr­brin­gern sind auch Letzt­ver­trei­ben­de von Ser­vice­ver­pa­ckun­gen durch die Über­ar­bei­tung des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes 2022 im zentralen Register LUCID re­gis­trie­rungs­pflich­tig. Wer sich über das Gesetz hin­weg­setzt, dem drohen emp­find­li­che Strafen. Ist man nicht ord­nungs­ge­mäß re­gis­triert und bietet dennoch Waren an (ein tat­säch­li­cher Verkauf ist nicht er­for­der­lich), können bis zu 100.000 Euro Bußgeld pro Fall anfallen. Sollte man das Ent­sor­gungs­ge­setz komplett igno­rie­ren, sich also gar nicht an den Ent­sor­gungs­kos­ten be­tei­li­gen, ver­dop­pelt sich die Strafe.

Fakt

Die Anmeldung muss jeder Un­ter­neh­mer selbst erledigen. Es ist nicht zulässig, einen Dritten – etwa in Form eines Maklers – damit zu be­auf­tra­gen.

Jeder Her­stel­ler oder Händler, der eine gefüllte Ver­pa­ckung (damit sind die Her­stel­ler der Ver­pa­ckung an sich aus­ge­schlos­sen) zum ersten Mal an einen Kunden, also in einem B2C-Ver­hält­nis, ausgibt, muss sich an der Ent­sor­gung be­tei­li­gen. Befindet sich der Her­stel­ler nicht in Deutsch­land und wird das Produkt nur von einem Importeur in den deutschen Verkehr gebracht, gilt dieser Importeur als Erstin­ver­kehr­brin­ger.

Zum Ver­pa­ckungs­müll gehören auch aus­drück­lich Um- und Ver­sand­ver­pa­ckun­gen. Ein On­line­händ­ler, der ein bereits ver­pack­tes Produkt in einem Ver­sand­kar­ton ver­schickt, muss auch für diesen Karton sowie für Füll­ma­te­ri­al und das Klebeband aufkommen. In diesem Bereich hat sich nichts geändert. Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen sind weiterhin von der Sys­tem­be­tei­li­gung entbunden.

Die Re­ge­lun­gen für elek­tro­ni­sche Markt­plät­ze treffen auch Betreiber von On­line­shops. Diese müssen prüfen, ob die Ver­trei­ben­den von Waren sich am Dualen System be­tei­li­gen. Eine Ver­let­zung dieser Prüfung ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit.

Tipp

Als Betreiber von On­line­markt­plät­zen müssen Sie nicht nur das Ver­pa­ckungs­ge­setz beachten. Wie Sie Ihren On­line­shop rechts­si­cher gestalten können, erfahren Sie in unserem Leitfaden.

Schon in der Ver­gan­gen­heit mussten Un­ter­neh­mer jedes Jahr beim Ent­sor­gungs­sys­tem angeben, welche Mengen und Arten von Ver­pa­ckun­gen sie in Umlauf gebracht haben – und zwar gleich zwei Mal: Am Anfang des Jahres erfolgte ein Schätz­wert, auf dessen Basis der Vertrag ab­ge­schlos­sen wurde. Nach Ablauf des Ka­len­der­jah­res gab das Un­ter­neh­men schließ­lich die tat­säch­li­che Menge an. Das ist weiterhin so: Neu ist al­ler­dings, dass diese beiden Er­klä­run­gen seit 2019 auch an die ZSVR gesandt werden müssen. Jede Meldung an das System (auch wenn Un­ter­neh­men mehrfach im Jahr Ist-Bestände melden), muss demnach doppelt erfolgen. Seit dem ersten Januar 2019 ist man hierzu ver­pflich­tet. Wer die Meldung an die Zentrale Stelle versäumt, muss mit Bußen von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Für große Un­ter­neh­men gilt zudem weiterhin auch die Pflicht zur Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung: Wer mehr als 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Pappe oder 30.000 kg Metalle/Kunst­stof­fe in den Verkehr bringt, muss die Ist-Menge der Ver­pa­ckun­gen durch einen re­gis­trier­ten Prüfer be­schei­ni­gen lassen. Auch diese Erklärung muss zukünftig im LUCID-Register hin­ter­legt werden. Kommt man der Pflicht nicht nach, drohen Bußen in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Hinweis

Un­ter­neh­men, die Waren auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, und sich nicht an das neue Ver­pa­ckungs­ge­setz halten, müssen mit hohen Geld­stra­fen rechnen.

Was müssen Händler und Her­stel­ler also tun?

  • Sich bei der Zentralen Stelle Ver­pa­ckungs­re­gis­ter re­gis­trie­ren.
  • Ihre Re­gis­trie­rungs­num­mer beim Dualen System angeben.
  • Meldungen über die Masse der Ver­pa­ckun­gen sowohl an das Duale System als auch an die ZSVR senden.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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