Ab­mah­nun­gen im E-Commerce schützen Wett­be­werb und Ur­he­ber­rech­te. Der Text zeigt, wie Sie Rechts­ver­stö­ße korrekt do­ku­men­tie­ren, wirksam abmahnen, an­ge­mes­sen reagieren, Risiken bewerten – und welche aktuellen Gesetze Sie kennen müssen, um selbst Ab­mahn­fal­len zu vermeiden.

So­fort­maß­nah­men bei der Fest­stel­lung von Ver­let­zungs­hand­lun­gen

Wenn Sie im Internet eine Ver­let­zungs­hand­lung im Rahmen des Marken-, Design-, Wett­be­werbs- oder Ur­he­ber­rechts fest­stel­len, dann sollten Sie so schnell wie möglich handeln und in einem ersten Schritt Beweise sichern. In einer ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung zählt in erster Linie, dass Sie die Ver­let­zungs­hand­lung darlegen und beweisen können. Daher sollten Sie alles, was Ihnen auffällt, sorg­fäl­tig do­ku­men­tie­ren. Folgende Schritte können Ihnen bei der Be­weis­si­che­rung be­hilf­lich sein:

Rechts­wid­rig­keit do­ku­men­tie­ren und Screen­shots erstellen

Besonders im E-Commerce, wo sich Websites beständig erweitern und verändern, müssen Sie rechts­wid­ri­ge Inhalte schleu­nigst sichern. Ist der Verstoß nicht mehr auf­find­bar, so können Sie auch nicht ge­richt­lich dagegen vorgehen. Speichern Sie vor­sichts­hal­ber den kom­plet­ten Quelltext ein­schließ­lich aller externen Elemente sowie ein­ge­bun­de­nen Grafiken auf Ihrem Rechner ab. Zu­sätz­lich sollten Sie voll­um­fäng­li­che Screen­shots erstellen, mit denen Sie den Betreiber sowie das Ab­ruf­da­tum der Webseite pro­to­kol­lie­ren.

Moderne Be­weis­si­che­rung: no­ta­ri­el­le Online-Be­weis­si­che­rung

Neben Screen­shots und Quell­text­spei­che­rung sind heut­zu­ta­ge no­ta­ri­el­le Online-Be­weis­si­che­run­gen sinnvoll. Über Remote-Web­cap­tu­re-Verfahren kann ein Notar den Zustand einer Website, eines Social Media Posts oder eines illegal an­ge­bo­te­nen Produkts un­ver­än­dert do­ku­men­tie­ren. Das erhöht die Be­weis­qua­li­tät enorm – besonders wenn Inhalte schnell wieder gelöscht werden. Diese Option wird im pro­fes­sio­nel­len E-Commerce immer häufiger genutzt.

Protokoll an­fer­ti­gen

Viel zu leicht werden wichtige Details vergessen, die Monate später im Ge­richts­pro­zess aus­sa­ge­kräf­tig sein können. Daher ist es wichtig, dass Sie eine möglichst de­tail­lier­te Be­schrei­bung über alle Er­eig­nis­se und Be­ob­ach­tun­gen verfassen. Dazu zählen bei­spiels­wei­se Angaben über Art und Umfang der be­gan­ge­nen Rechts­wid­rig­keit, Ort und Zeitpunkt Ihrer Fest­stel­lung der Ver­let­zungs­hand­lung, alle in­vol­vier­ten Personen sowie jeglichen Schrift­ver­kehr zwischen Ihnen und der geg­ne­ri­schen Partei. Speichern Sie den gesamten E-Mail-Verkehr ab und fügen Sie diesen in aus­ge­druck­ter Form Ihrem Protokoll bei. Darunter auch sämtliche Bank­vor­gän­ge, sach­dien­li­che Urkunden oder andere wichtige Dokumente, die Ihre Rechte belegen. Mit einer präzisen Be­weis­füh­rung be­kräf­ti­gen Sie nicht nur Ihre Glaub­wür­dig­keit, sondern können gleich­zei­tig Ihre Ge­winn­chan­cen ab­schät­zen.

Zeugen hin­zu­zie­hen

Weitere wichtige Be­weis­mit­tel sind Zeu­gen­aus­sa­gen. Daher sollten Sie nach Mög­lich­keit min­des­tens eine weitere Person zum Fall hin­zu­zie­hen, die Ihre Darlegung vor Gericht be­stä­ti­gen kann. Diese Person kann durchaus jemand aus Ihrem Un­ter­neh­men sein und sollte bei direkten Ge­sprä­chen beteiligt sein. Doch Vorsicht bei Te­le­fon­ge­sprä­chen: Das Mithören von Te­le­fo­na­ten durch einen Dritten ist im Falle eines Rechts­streits nicht gestattet. Derartig gewonnene Zeu­gen­aus­sa­gen werden vor Gericht nicht gewertet und stellen nach deutscher Recht­spre­chung eine Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts aus Art. 2 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes dar.

Profi-Website in Sekunden dank KI.
  • Profi-Website in Sekunden dank KI
  • Aus tausenden Vorlagen auswählen
  • 30 Tage kostenlos testen

E-Commerce-Recht: Ab­mah­nun­gen

Eine Abmahnung bietet die Mög­lich­keit, einen Rechts­streit au­ßer­ge­richt­lich zu regeln. Das bedeutet, dass Sie Ihren Kon­kur­ren­ten auch ohne Ge­richts­pro­zess zur Un­ter­las­sung der Rechts­ver­let­zung bewegen können. Ab­mah­nun­gen sind vor allem aus Kos­ten­grün­den sinnvoll und werden vom Gericht be­für­wor­tet. Damit eine au­ßer­ge­richt­li­che Einigung zustande kommen kann, müssen Ab­mah­nun­gen bezüglich Form und Inhalt bestimmte Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Wie ist eine Abmahnung aufgebaut?

Grund­sätz­lich besteht kein Formzwang. Trotzdem muss eine Abmahnung bestimmte An­for­de­run­gen erfüllen, um vor Gericht als rechts­kräf­tig zu gelten. Das Gesetz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG) gibt um­fas­sen­de In­for­ma­tio­nen darüber, was unter einer rechts­ver­let­zen­den Handlung im Wett­be­werb zu verstehen ist und welche Gesetze dies­be­züg­lich zu beachten sind.

Zitat

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mit­be­wer­ber, der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sowie der sonstigen Markt­teil­neh­mer vor un­lau­te­ren ge­schäft­li­chen Hand­lun­gen. Es schützt zugleich das Interesse der All­ge­mein­heit an einem un­ver­fälsch­ten Wett­be­werb.“ (§ 1 UWG)

Die wich­tigs­te Vor­aus­set­zung für die Erteilung einer Abmahnung ist, dass Sie mit dem Schul­di­gen in einem konkreten Wett­be­werbs­ver­hält­nis stehen (§ 8 UWG). Beide Parteien müssen sich in ihrer Ge­schäfts­tä­tig­keit über­schnei­den. Ein Wett­be­werbs­ver­hält­nis besteht also dann, wenn Sie und Ihr Kon­kur­rent ähnliche Waren oder Dienst­leis­tun­gen an denselben Endkunden liefern. Ist diese Vor­aus­set­zung erfüllt, können Sie direkt mit dem Ab­mah­nungs­schrei­ben beginnen.

Was muss eine Abmahnung be­inhal­ten?

Folgende Kriterien müssen in einer wirksamen Abmahnung enthalten sein:

  • Na­mens­kenn­zeich­nung des Ab­mah­nen­den und des Ab­ge­mahn­ten ein­schließ­lich Fir­men­na­men und Anschrift
  • Wenn Sie einen Rechts­an­walt kon­sul­tie­ren: Ein Voll­macht­schrei­ben, in dem Sie Ihren Anwalt als aus­füh­ren­de Person der Abmahnung le­gi­ti­mie­ren – und zwar im Original
  • Eine de­tail­lier­te Be­schrei­bung der be­gan­ge­nen Rechts­ver­let­zung mit Nennung der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen
  • Auf­for­de­rung zur Be­sei­ti­gung und Un­ter­las­sung des Rechts­ver­sto­ßes ggf. mit bei­gefüg­ter Un­ter­las­sungs­er­klä­rung
  • Auf­for­de­rung zur Abgabe einer an­er­kann­ten Un­ter­las­sungs­er­klä­rung in einer von Ihnen gesetzten Frist (in der Regel innerhalb von zwei Wochen)
  • Ab­mahn­kos­ten: Auf­for­de­rung zur Er­stat­tung der ent­stan­de­nen An­walts­kos­ten und weiterer fi­nan­zi­el­ler Schäden
  • Last, but not least: Ihre Un­ter­schrift
Tipp

Erteilen Sie eine Abmahnung immer in Schrift­form. Kommt es zu einem Ge­richts­pro­zess, zählt eine schrift­lich erteilte Abmahnung als Zu­stel­lungs­be­weis. Ein Versand per Ein­schrei­ben ist besonders nützlich: Die Post do­ku­men­tiert ganz genau, wann und wo Ihre Abmahnung zu­ge­stellt wird.

Wichtiger Teil der Abmahnung: Un­ter­las­sungs­er­klä­rung

Eine Un­ter­las­sungs­er­klä­rung gehört zu einem we­sent­li­chen Be­stand­teil einer Abmahnung. In dieser ver­si­chert der Ab­ge­mahn­te, dass er die begangene Rechts­ver­let­zung mit so­for­ti­ger Wirkung un­ter­lässt und zukünftig nicht mehr wie­der­holt. Laut dem Ur­he­ber­rechts­ge­setz (§ 97a UrhG) dient die Un­ter­las­sungs­er­klä­rung als Mittel der Streit­bei­le­gung zwischen den Wett­be­wer­bern. Besonders im E-Commerce-Recht ist es aufgrund der Masse an möglichen Rechts­ver­let­zun­gen nahezu unmöglich, jeden einzelnen Verstoß vor Gericht zu klären. Eine au­ßer­ge­richt­li­che Einigung in Form einer Un­ter­las­sungs­er­klä­rung kann hierbei Abhilfe schaffen und bietet die Mög­lich­keit, einem kost­spie­li­gen Ge­richts­pro­zess zu entgehen.

Eine Abmahnung muss innerhalb der an­ge­ge­be­nen Frist (in der Regel zwei Wochen) be­ant­wor­tet werden. Ist die Frist ab­ge­lau­fen, ist eine nach­träg­li­che Stel­lung­nah­me des Ab­ge­mahn­ten nicht mehr wirksam. Somit kann der Abmahner theo­re­tisch direkt ein ge­richt­li­ches Verfahren einleiten, bei dem die Ge­gen­sei­te bei einer Nie­der­la­ge die vollen Ge­richts­kos­ten zu zahlen hat. Un­ter­zeich­net der Ab­ge­mahn­te innerhalb der gesetzten Frist hingegen die Un­ter­las­sungs­er­klä­rung, ist der Fall ohne Ge­richts­pro­zess erledigt. Mit der gesetzten Un­ter­schrift besteht zwischen den strei­ten­den Parteien ein ein­ver­nehm­li­cher Vertrag. Wird nichts anderes ver­ein­bart, ist dieser Vertrag für 30 Jahre bindend.

Der so­ge­nann­te Un­ter­las­sungs­ver­trag ist in zwei Haupt­punk­te un­ter­teilt: einer klar for­mu­lier­ten Un­ter­las­sungs­ver­pflich­tung und ein so­ge­nann­tes Ver­trags­stra­fever­spre­chen. Die Un­ter­las­sungs­ver­pflich­tung gibt an, welche Hand­lun­gen der Ab­ge­mahn­te zukünftig zu un­ter­las­sen hat. Zum Beispiel:

„Person X ver­pflich­tet sich gegenüber Person Y dazu, es zu un­ter­las­sen, deren Bilder auf der eigenen Webseite hoch­zu­la­den und zum Download be­reit­zu­stel­len.“

Nutzt Person X hingegen weiterhin unerlaubt Bilder von Person Y und macht diese auf ihrer Website öf­fent­lich zu­gäng­lich, begeht sie eine Ver­trags­stra­fe. Das Ver­trags­stra­fever­spre­chen gibt in diesem Fall an, welchen Betrag Person X für ihr wie­der­hol­tes Vergehen an Person Y zahlen muss. In der Praxis wählt der Abmahner oder ein Dritter die Höhe des Betrags nach eigenem Ermessen. Nach dem so­ge­nann­ten Neuen Hamburger Brauch kann der Ab­ge­mahn­te daraufhin eine ge­richt­li­che Über­prü­fung auf An­ge­mes­sen­heit be­an­tra­gen. Kommt es erneut zu einem Vergehen, wird eine neue Un­ter­las­sungs­er­klä­rung mit einer höheren Ver­trags­stra­fe aus­ge­han­delt.

Tipp

Es ist ratsam, einen Un­ter­las­sungs­ver­trag immer in Schrift­form auf­zu­set­zen. Damit können Sie Un­stim­mig­kei­ten und Miss­ver­ständ­nis­sen aus dem Weg gehen.

Abmahnung ver­schickt: Wie geht es weiter?

Mit der Zu­stel­lung Ihrer Abmahnung hat die Ge­gen­sei­te in der Regel zwei Wochen Zeit, auf Ihre Forderung zu reagieren. Eine sofortige Be­sei­ti­gung des Rechts­ver­sto­ßes können Sie mit einer Abmahnung zwar nicht bewirken. Doch Sie haben selbst­ver­ständ­lich einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz: Solange Sie aufgrund der be­stehen­den Rechts­ver­let­zung fi­nan­zi­el­le Schäden erleiden, können Sie diese auf die Ab­mahn­kos­ten umlegen. Im Falle einer be­rech­tig­ten Abmahnung ist der Ab­ge­mahn­te dazu ver­pflich­tet, die durch ihn ent­stan­de­nen Kosten zu erstatten (§ 12 Abs. 1 UWG).

Sie erhalten eine un­ter­schrie­be­ne Un­ter­las­sungs­er­klä­rung

Schickt der Ab­ge­mahn­te die Un­ter­las­sungs­er­klä­rung mit seiner Un­ter­schrift an Sie zurück, ist der Fall ent­schie­den. Zwischen Ihnen und Ihrem Kon­kur­ren­ten besteht nun ein Un­ter­las­sungs­ver­trag. Mit diesem ver­pflich­tet sich die Ge­gen­sei­te dazu, die begangene Ver­let­zungs­hand­lung mit so­for­ti­ger Wirkung zu un­ter­bin­den. Sofern keine andere Regelung vorliegt, ist Ihr Kon­kur­rent für rund 30 Jahre an diesen Vertrag gebunden. Damit Sie im Falle einer Ver­trags­stra­fe vor Gericht vor­be­rei­tet sind, sollten Sie die un­ter­zeich­ne­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung sowie jegliche Dokumente, Pro­to­kol­le und andere Be­weis­mit­tel unbedingt ar­chi­vie­ren.

Sie erhalten keine Antwort oder einen Wi­der­spruch

Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Frist keine Reaktion oder einen Wi­der­spruch auf Ihre Abmahnung hin erhalten, können Sie als nächsten Schritt erneut eine Abmahnung erteilen oder direkt das Gericht ein­schal­ten. Letzteres sollten Sie dann in Erwägung ziehen, wenn Sie wirklich überhaupt keine Reaktion von der Ge­gen­sei­te erhalten. Im Falle eines Wi­der­spruchs oder eines an­tei­li­gen Schuld­be­kennt­nis­ses sollten Sie jedoch Ihre Abmahnung über­den­ken und ggf. mo­di­fi­zie­ren. Eine au­ßer­ge­richt­li­che Einigung ist nämlich aus Kos­ten­grün­den ratsam: Ent­schei­det das Gericht über eine Teil­schuld, werden die Ge­richts­kos­ten oftmals zwischen beiden Parteien auf­ge­teilt. Wird Ihr Kon­kur­rent in allen Kla­ge­punk­ten frei­ge­spro­chen, bleiben Sie sogar auf den gesamten Kosten sitzen.

Tipp

Sie müssen Ihrem Kon­kur­ren­ten die in der Abmahnung an­ge­ge­be­ne Re­ak­ti­ons­zeit gewähren. In dieser Zeit ist die Ge­gen­sei­te nicht dazu ver­pflich­tet, die Rechts­ver­let­zung mit so­for­ti­ger Wirkung auf­zu­he­ben. Scha­dens­er­satz erhalten Sie über die Ab­mahn­kos­ten.

Al­ter­na­ti­ven zur Abmahnung: Be­rech­ti­gungs­an­fra­ge und einst­wei­li­ge Verfügung

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob tat­säch­lich ein Rechts­ver­stoß vorliegt, so können Sie vor der Abmahnung erst eine so­ge­nann­te Be­rech­ti­gungs­an­fra­ge stellen. Mit dieser un­ter­stel­len Sie zunächst Ihrem Gegenüber, eine Schutz­rechts­ver­let­zung begangen zu haben. Ziel ist es, einen Mei­nungs­aus­tausch mit dem po­ten­zi­el­len Schul­di­gen zu führen, ob das fest­ge­stell­te Verhalten eine Rechts­wid­rig­keit darstellt oder nicht. Damit die Be­rech­ti­gungs­an­fra­ge nicht mit einer Abmahnung ver­wech­selt wird, dürfen Sie al­ler­dings keine Un­ter­las­sungs- oder Kos­ten­an­sprü­che erheben. Eine Un­ter­las­sungs­er­klä­rung, das ein­deu­ti­ge Merkmal einer Abmahnung, sollten Sie daher nicht beifügen.

Sie haben neben einer au­ßer­ge­richt­li­chen Abmahnung auch die Mög­lich­keit, direkt das Gericht ein­zu­schal­ten und die so­ge­nann­te einst­wei­li­ge Verfügung zu be­an­tra­gen. Vor allem bei Pro­dukt­pi­ra­te­rie sollten Sie nicht zu lange warten und mithilfe des ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­rens den Handel von ge­fälsch­ter Ware sofort stoppen. Das Besondere an der einst­wei­li­gen Verfügung ist, dass Sie bereits vor dem regulären Ge­richts­pro­zess, innerhalb kürzester Zeit, ein Urteil bewirken können. In der Regel sollten Sie jedoch vor einem direkten Ge­richts­ver­fah­ren absehen und – außer im Falle von Pro­dukt­fäl­schun­gen – zuerst au­ßer­ge­richt­lich abmahnen. Denn Vorsicht: Laut § 93 ZPO bleiben Sie nämlich auf sämt­li­chen Pro­zess­kos­ten sitzen, wenn Ihr Gegner ohne vorherige Abmahnung dem Ge­richts­ur­teil sofort zustimmt.

Fakt

§ 93 ZPO gilt ebenfalls bei der so­ge­nann­ten Schub­la­den­ver­fü­gung. In diesem Fall wird zuerst – ohne Wissen des Schuld­ners – eine einst­wei­li­ge Verfügung beantragt und dann abgemahnt. Die einst­wei­li­ge Verfügung bleibt so lange sozusagen in der Schublade, bis die au­ßer­ge­richt­li­che Abmahnung fehl­schlägt.

Auf Abmahnung reagieren

Eine Abmahnung flattert in Ihren Brief­kas­ten. Wie sollten Sie darauf reagieren? Selbst wenn der genannte Rechts­ver­stoß gar nicht auf Sie zutrifft, sollten Sie das Ab­mahn­schrei­ben nicht gleich im Pa­pier­müll entsorgen. Selbst­ver­ständ­lich ist es Ihr gutes Recht, nicht auf das Schreiben zu reagieren. Al­ler­dings erhöhen eine Stel­lung­nah­me und die damit ver­bun­de­ne Ko­ope­ra­ti­ons­be­reit­schaft Ihre Er­folgs­chan­cen bei einem po­ten­zi­el­len Ge­richts­ver­fah­ren. Wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist keine Un­ter­las­sungs­er­klä­rung un­ter­schrei­ben, ist der Abmahner dazu be­rech­tigt, ein ge­richt­li­ches Verfahren ein­zu­lei­ten. Daher ist eine passive Ver­wei­ge­rung der Abmahnung nicht ratsam.

Beim Erhalt einer Abmahnung stehen Ihnen – je nachdem, was auf Sie zutrifft – vier aktive Hand­lungs­mög­lich­kei­ten zur Verfügung:

  1. Sie können die bei­gefüg­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung un­ter­schrei­ben und die damit ver­bun­de­nen Ab­mahn­kos­ten be­glei­chen. Damit wäre der Fall ab­ge­schlos­sen und zieht kein weiteres ge­richt­li­ches Verfahren mit sich.
  2. Sie können die Un­ter­las­sungs­er­klä­rung nicht un­ter­schrei­ben und im Gegenzug Ihrem Kon­kur­ren­ten eine eigene, mo­di­fi­zier­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung vorlegen.
  3. Sie können in Form einer Stel­lung­nah­me Wi­der­spruch einlegen und so den vor­ge­wor­fe­nen Rechts­ver­stoß zu­rück­wei­sen.
  4. Sie können in die Offensive gehen und bei­spiels­wei­se eine Ge­gen­ab­mah­nung oder eine negative Fest­stel­lungs­kla­ge einleiten.

Mög­lich­keit 1: Un­ter­las­sungs­er­klä­rung un­ter­schrei­ben

Seien Sie vor­sich­tig, was Sie un­ter­schrei­ben: Mit einer un­ter­schrie­be­nen Un­ter­las­sungs­er­klä­rung gehen Sie eine ver­trag­li­che Ver­pflich­tung für 30 Jahre ein. Ganz gleich, ob die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist oder nicht: Ist die Erklärung einmal un­ter­schrie­ben, dann gilt sie auch. Deswegen ist dringend davon abzuraten, die bei­gefüg­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung Ihrer Kon­kur­renz direkt zu un­ter­schrei­ben. Meistens versucht Ihr Gegenüber, sich mehr Vorteile zu ver­schaf­fen als ei­gent­lich erlaubt wäre. Ebenso kann eine rechts­miss­bräuch­li­che Abmahnung (siehe unten) vorliegen, die sich z. B. an deutlich über­zo­ge­nen Ab­mahn­kos­ten erkennen lässt.

Tipp

Prüfen Sie die bei­gefüg­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung gründlich, bevor Sie etwas un­ter­schrei­ben! Eine Un­ter­schrift bindet Sie an einen Vertrag mit 30 Jahren Gül­tig­keit. Suchen Sie sich ggf. Un­ter­stüt­zung durch einen Rechts­an­walt.

Mög­lich­keit 2: Mo­di­fi­zier­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung vorlegen

In der Praxis hat sich diese Methode als die häufigste bewährt. Wenn Sie die Ihnen vor­ge­wor­fe­ne Ver­let­zungs­hand­lung zum Teil an­er­ken­nen oder Ihnen die Ab­mahn­kos­ten zu hoch er­schei­nen, lohnt es sich, eine eigene, geänderte Un­ter­las­sungs­er­klä­rung zu verfassen. In dieser können Sie der Un­ter­las­sung einzelner Punkte zustimmen und z. B. über­zo­ge­ne Ab­mahn­kos­ten kor­ri­gie­ren. Ist der Abmahner mit Ihrem Vorschlag ein­ver­stan­den, wird er sie Ihnen un­ter­schrie­ben zu­rück­schi­cken – damit wäre der Fall geklärt. Al­ler­dings muss die Ge­gen­sei­te nicht auf Ihren Vorschlag eingehen und kann selbst wieder eine mo­di­fi­zier­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung abgeben oder als nächsten Schritt das Gericht ein­schal­ten.

Tipp

Machen Sie von Ihrem Aus­kunfts­recht Gebrauch. Der Abmahner ist dazu ver­pflich­tet, Ihnen sämtliche In­for­ma­tio­nen vor­zu­le­gen, die Sie als Schul­di­gen belasten. Viel­leicht können Sie dadurch Fehler in der Be­weis­füh­rung aufdecken.

Mög­lich­keit 3: Wi­der­spruch einlegen

Ist der Ihnen vor­ge­wor­fe­ne Rechts­ver­stoß un­be­rech­tigt, sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist Wi­der­spruch in Form einer Stel­lung­nah­me einlegen. Weisen Sie die Ver­let­zungs­hand­lung ent­schie­den zurück und machen Sie auf Ihr Aus­kunfts­recht auf­merk­sam. Mög­li­cher­wei­se können Sie mit ent­spre­chen­den In­for­ma­tio­nen beweisen, dass Sie im Recht sind. Ein zu­sätz­li­cher Verweis auf die aktuelle Rechts­la­ge ist ebenfalls von Vorteil.

Mög­lich­keit 4: Offensive und Angriff

Sie können auch selbst in die Offensive gehen und einen Ge­gen­an­griff starten. Ist die Abmahnung Ihrer Ansicht nach völlig un­be­rech­tigt, können Sie bei­spiels­wei­se eine Ge­gen­ab­mah­nung verfassen. In dieser können Sie die Ge­gen­sei­te auf die Feh­ler­haf­tig­keit der erteilten Abmahnung hinweisen und selbst zur Abgabe einer Un­ter­las­sungs­er­klä­rung auf­for­dern. Sie können auch ge­richt­lich dagegen vorgehen und im Rahmen einer so­ge­nann­ten negativen Fest­stel­lungs­kla­ge Ihr Recht ein­for­dern. In diesem Fall klärt das Gericht, ob die von der Ge­gen­sei­te ge­stell­ten For­de­run­gen begründet oder un­be­grün­det sind.

Fakt

Bedenken Sie, dass ein of­fen­si­ves ju­ris­ti­sches Vorgehen fi­nan­zi­ell riskant ist. Im Falle einer Nie­der­la­ge sind Sie derjenige, der auf sämt­li­chen Kosten sitzen bleibt. Al­ler­dings kann bereits die Drohung eines Ge­gen­an­griffs bewirken, dass die Ge­gen­sei­te von den eigenen For­de­run­gen absieht.

Rechts­miss­bräuch­li­che Ab­mah­nun­gen

Wenn ein Un­ter­neh­men Mas­sen­ab­mah­nun­gen ver­schickt, d. h. wenn mehrere Wett­be­wer­ber zur gleichen Zeit ein Ab­mahn­schrei­ben von einem Un­ter­neh­men bekommen, ist dies häufig ein Indiz für ein rechts­miss­bräuch­li­ches Vorgehen. Besonders im Bereich des File­sha­ring ist es in der letzten Zeit zu einem re­gel­rech­ten Ab­mahn­wahn gekommen. In diesen Fällen wird den Ab­ge­mahn­ten vor­ge­wor­fen, Dateien aus dem Internet illegal her­un­ter­ge­la­den und aus­ge­tauscht zu haben. Kri­mi­nel­le Un­ter­neh­men oder Rechts­an­wäl­te versuchen auf solche Art leicht an Geld zu kommen.

Doch ganz so einfach lässt sich ein rechts­miss­bräuch­li­ches Verhalten nicht bestimmen. Das UWG macht im § 8c deutlich, dass bei einer miss­bräuch­li­chen Abmahnung die gesamten Umstände be­rück­sich­tigt und im je­wei­li­gen Ein­zel­fall geprüft werden müssen. Von einer un­ge­recht­fer­tig­ten Abmahnung kann vor allem dann ge­spro­chen werden, wenn der Ab­mah­nen­de damit auf Gewinne aus ist. Folgende Indizien sprechen mit hoher Wahr­schein­lich­keit für eine rechts­miss­bräuch­li­che Abmahnung:

  • Mehrere Wett­be­wer­ber erhalten ein for­mel­haf­tes Ab­mahn­schrei­ben mit gleich­lau­ten­der For­mu­lie­rung des Wett­be­werbs­ver­sto­ßes.
  • Zwischen Ihnen und dem Ab­mah­nen­den besteht kein ein­deu­ti­ges Wett­be­werbs­ver­hält­nis, d. h. ihre Ge­schäfts­tä­tig­kei­ten über­schnei­den sich nur ge­ring­fü­gig.
  • Der Ge­gen­stands­wert bzw. die Ab­mahn­kos­ten sind stark überzogen: Es besteht ein enormes Miss­ver­hält­nis zwischen Ge­schäfts­um­satz und Ab­mahn­um­satz.
  • Die Ab­mahn­kos­ten werden durch Fettdruck her­vor­ge­ho­ben und in einer besonders kurzen Frist ein­ge­for­dert.
  • Es liegt ein Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis zwischen dem Ab­mah­nen­den und dem Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten bzw. dem Rechts­an­walt vor.
Tipp

Achten Sie darauf, ob Sie womöglich eine un­ge­recht­fer­tig­te Abmahnung erhalten haben. Un­ter­schrei­ben Sie auf keinen Fall ohne Weiteres die bei­gefüg­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung und lassen Sie sich ggf. durch einen Rechts­an­walt beraten.

Ab­mahn­schutz: Diese Regeln sollten Sie kennen

Gerade im E-Commerce haben sich in den letzten Jahren zahl­rei­che ge­setz­li­che Än­de­run­gen ergeben, die Händler, Platt­form­be­trei­ber und Online-Dienst­an­bie­ter un­mit­tel­bar betreffen und recht­li­che Risiken deutlich erhöht haben. Wer hier nicht recht­zei­tig auf dem Laufenden ist, gerät nicht nur in Gefahr, selbst zur Ziel­schei­be einer Abmahnung zu werden – es drohen auch Bußgelder, Ver­triebs­stopps, Sper­run­gen durch Markt­plät­ze oder zu­sätz­li­che Be­hör­den­ver­fah­ren.

Im Folgenden finden Sie daher weitere The­men­fel­der und Re­ge­lun­gen, die Sie unbedingt im Hin­ter­kopf behalten sollten, um recht­li­che Konflikte proaktiv zu vermeiden und die eigene Rechts-Com­pli­ance im digitalen Handel zu stärken.

EU-Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung (GPSR)

Seit 2024 gilt die neue EU-Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung (GPSR). Sie löst die bisherige Pro­dukt­si­cher­heits­richt­li­nie ab und ver­schärft die An­for­de­run­gen an Händler erheblich. Die GPSR ver­pflich­tet On­line­händ­ler, Markt­plät­ze und Im­por­teu­re dazu, um­fang­rei­che­re Si­cher­heits- und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ein­zu­hal­ten. Dazu gehören u. a. klare Angaben über Produkte, Rück­ver­folg­bar­keit in der Lie­fer­ket­te, Ri­si­ko­be­wer­tun­gen, Si­cher­heits­hin­wei­se und die Pflicht, Si­cher­heits­war­nun­gen oder Rück­ruf­ak­tio­nen schnell öf­fent­lich sichtbar zu machen.

Werden Ver­brau­cher durch unsichere Produkte ge­schä­digt, drohen hohe Sank­tio­nen. Auch die Be­reit­stel­lung von Pro­dukt­da­ten­blät­tern, CE-Kon­for­mi­tät und Her­stel­ler­infor­ma­tio­nen rückt in den Fokus. Rechts­ver­let­zun­gen in diesem Bereich können ebenfalls abgemahnt und von Behörden geahndet werden.

Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz (EWKFondsG)

Mit dem Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz wurde in Deutsch­land 2024 ein neues Fi­nan­zie­rungs­sys­tem ein­ge­führt, um die Um­welt­fol­gen be­stimm­ter Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­te zu re­du­zie­ren. Her­stel­ler – und je nach Kon­stel­la­ti­on auch In­ver­kehr­brin­ger im E-Commerce – müssen sich im Ein­weg­kunst­stoff­re­gis­ter der ZSVR re­gis­trie­ren und jährliche Abgaben ent­rich­ten.

Die Kosten richten sich nach der Menge der be­trof­fe­nen Kunst­stoff­pro­duk­te, z. B. To-go-Becher, Einweg-Le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen oder Tra­ge­beu­tel. Fehlende Re­gis­trie­rung, falsche De­kla­ra­tio­nen oder die Ver­mark­tung be­trof­fe­ner Produkte ohne Eintrag im Register stellen Verstöße dar, die wett­be­werbs­recht­li­che Ab­mah­nun­gen nach sich ziehen können. Händler sollten daher prüfen, ob ihre Pro­dukt­pa­let­te unter diese Pflichten fällt.

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist die neue deutsche Umsetzung des EU Digital Services Act (DSA). Es betrifft nahezu alle Betreiber von Online-Diensten – vom klas­si­schen On­line­shop über Social Media bis hin zu Markt­platz­platt­for­men. Ziel ist es, die Trans­pa­renz und Ver­ant­wor­tung im Internet zu erhöhen. Ins­be­son­de­re für Betreiber von Platt­for­men gelten klare Vorgaben zur Be­kämp­fung illegaler Inhalte, Melde-Me­cha­nis­men („Notice & Action“) und Sorg­falts­pflich­ten im Umgang mit Nut­zer­be­schwer­den. So ist es bei­spiels­wei­se nach § 5 des DDG Pflicht, ein Impressum zu besitzen.

Verstöße gegen das DDG können hohe Bußgelder und ge­richt­li­che Schritte nach sich ziehen. Damit erweitert sich das Haf­tungs­ri­si­ko im E-Commerce deutlich über das klas­si­sche Wett­be­werbs- und Ur­he­ber­recht hinaus.

Impressum erstellen
Kos­ten­lo­ser Impressum-Generator
  • Mit einfacher Anleitung
  • In wenigen Schritten zum in­di­vi­du­el­len Impressum
  • Keine ju­ris­ti­schen Vor­kennt­nis­se nötig

DSGVO und Da­ten­schutz als Ab­mahn­grund

Nicht nur Marken- und Ur­he­ber­rechts­ver­stö­ße können eine Abmahnung auslösen: Seit In­kraft­tre­ten der DSGVO sind Da­ten­schutz­ver­stö­ße im On­line­han­del einer der häu­figs­ten prak­ti­schen Ab­mahn­grün­de. Besonders die Nutzung von Track­ing­pi­xeln, Webfonts, Ana­ly­se­platt­for­men oder Social Media Plugins ohne ein­deu­ti­ge Ein­wil­li­gung ist ab­mahn­fä­hig.

Prüfen Sie daher re­gel­mä­ßig, ob alle ein­ge­setz­ten Tools und Da­ten­über­mitt­lun­gen rechts­kon­form sind. Achten Sie außerdem darauf, ob Sie Cookie-/Consent-Banner korrekt im­ple­men­tiert haben. Fehlende oder feh­ler­haf­te Da­ten­schutz­er­klä­run­gen können ebenfalls zur Abmahnung führen.

Social Commerce & In­fluen­cer Marketing

Im Bereich Social Commerce – ins­be­son­de­re über TikTok, Instagram Reels, YouTube Shorts oder Creator-Kol­la­bo­ra­tio­nen – gelten klare Kenn­zeich­nungs­pflich­ten. Werbung muss eindeutig und für Ver­brau­cher klar als solche erkennbar sein. Ver­steck­te Werbung kann im Sinne des UWG unlauter sein und abgemahnt werden. Un­ter­neh­men müssen si­cher­stel­len, dass Creator, die Produkte bewerben, ebenfalls rechts­kon­form handeln.

KI-ge­ne­rier­te Inhalte

Ein neuer Bereich im E-Commerce-Recht betrifft durch künst­li­che In­tel­li­genz erzeugte Inhalte. Texte, Bilder, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, Wer­be­ban­ner oder Social Ads, die durch KI erzeugt wurden, können unter Umständen fremde Ur­he­ber­rech­te oder Mar­ken­rech­te verletzen. Ver­ant­wort­lich bleibt jedoch immer derjenige, der den Inhalt online stellt – nicht die KI. Do­ku­men­tie­ren Sie daher auch für KI-ge­ne­rier­te Inhalte deren Herkunft und prüfen Sie, ob ver­wen­de­te Trai­nings­da­ten oder ge­ne­rier­te Assets Rechte Dritter verletzen könnten.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Zum Hauptmenü