Mit der EU-Por­ta­bi­li­täts­ver­ord­nung ist am 1. April 2018 bereits der erste Teil der großen Geo-Un­blo­cking-Kampagne in Kraft getreten. Anbieter von kos­ten­pflich­ti­gen Online-In­halts­diens­ten wie Netflix, Spotify oder Amazon Prime sind seitdem dazu an­ge­hal­ten, ihren Service auch dann im gleichen Umfang und in gleicher Qualität aus­zu­lie­fern, wenn ein zahlender Kunde sich vor­über­ge­hend in einem EU-Mit­glieds­staat aufhält, der nicht seinem im Vertrag an­ge­ge­be­nen Wohnsitz ent­spricht. Auch Ein­schrän­kun­gen hin­sicht­lich der Zahl zu­griffs­be­rech­tig­ter Geräte sind seitdem nicht mehr zulässig. Wenn Sie sich also im Urlaub, auf Geschäfts- oder Bil­dungs­rei­se in einem anderen EU-Land befinden, können Sie das Angebot Ihrer En­ter­tain­ment-Dienste wie gewohnt genießen.

De­fi­ni­ti­on

Ge­o­blo­cking be­zeich­net ein von Anbietern an­ge­wen­de­tes Verfahren zum Sperren von Inhalten in be­stimm­ten Regionen bzw. Ländern. Auch das Umleiten von Besuchern auf län­der­spe­zi­fi­sche Seiten wird als Geoblock be­zeich­net. Basis für die Sperrung bzw. Umleitung ist die IP-Adresse, über die ein Nutzer mit dem Internet verbunden ist. Anwendung findet das Ge­o­blo­cking ins­be­son­de­re bei Streaming-Diensten und On­line­shops.

Ende 2018 wird die Geo-Un­blo­cking-Regelung offiziell auch im E-Commerce Realität. Bis dato gilt für Betreiber von On­line­shops, alle Hebel in Bewegung zu setzen und län­der­über­grei­fen­de Ver­kaufs­struk­tu­ren ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

Das steckt hinter dem Ge­o­blo­cking-Verbot

Mit der Rea­li­sie­rung der Geo-Un­blo­cking-Be­stre­bun­gen stärkt die EU eines ihrer wich­tigs­ten Kernziele: Die Schaffung und Auf­recht­erhal­tung eines freien Bin­nen­han­dels. Ge­o­blo­cking stellte in dieser Hinsicht seit Jahren eine Hürde dar, die mit der am 28. Februar 2018 er­las­se­nen Ver­ord­nung (EU) 2018/302 endlich über­wun­den werden soll. Online-Anbieter von Dienst­leis­tun­gen und Waren haben durch das Ge­o­blo­cking-Verbot von wenigen Ausnahmen abgesehen nämlich keine Mög­lich­keit mehr, ihr Angebot nur Nutzern aus be­stimm­ten EU-Staaten be­reit­zu­stel­len bzw. für ihr Angebot nach Wohnsitz, Nie­der­las­sung oder Staats­an­ge­hö­rig­keit un­ter­schei­den­de Be­din­gun­gen für Kauf, Lieferung oder Zahlung fest­zu­le­gen, wie das bisher häufig der Fall war.

Hinweis

Re­gi­ons­spe­zi­fi­sche Be­din­gun­gen für die Lieferung sind insoweit auch nach In­kraft­tre­ten der Geo-Un­blo­cking-Ver­ord­nung noch möglich, als dass das Lie­fer­ge­biet für Waren weiterhin auf ein be­stimm­tes Gebiet fest­ge­legt werden darf (z. B. „Lieferung nur innerhalb Deutsch­lands“). Kunden mit Wohnsitz oder Nie­der­las­sung außerhalb Deutsch­lands bzw. der EU müssen jedoch die Mög­lich­keit haben, die Ware zu bestellen und an eine Anschrift innerhalb Deutsch­lands liefern zu lassen.

Datum für das In­kraft­tre­ten der EU-Ge­o­blo­cking-Ver­ord­nung ist der 3. Dezember 2018.

Welche On­line­diens­te sind (nicht) von den Geo-Un­blo­cking-Re­ge­lun­gen betroffen?

Das Ge­o­blo­cking-Verbot gilt grund­sätz­lich auch für Anbieter kos­ten­pflich­ti­ger On­line­ser­vices. Da vor allem Webshops von Ge­o­blo­cking-Maßnahmen Gebrauch gemacht haben, sind diese nun kon­se­quen­ter­wei­se besonders betroffen und gefordert. Auch Anbieter von Cloud-Services wie Web­hos­ting oder On­line­spei­cher­diens­ten  müssen vor­han­de­ne regionale bzw. län­der­be­zo­ge­ne Varianten aus ihrem Angebot (Kosten, Funk­tio­na­li­tät etc.) verbannen oder die Be­schrän­kun­gen aufheben, um den neuen EU-Re­ge­lun­gen nach­zu­kom­men.

Es gibt al­ler­dings auch eine Reihe von Diensten und Inhalten, die von der Geo-Un­blo­cking-Ver­ord­nung aus­ge­nom­men sind – wie zum Beispiel:

  • Ge­sund­heits­dienst­leis­tun­gen
  • Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen
  • soziale Dienste, die bestimmte Vor­aus­set­zun­gen erfüllen
  • Über­tra­gun­gen von Sport­er­eig­nis­sen
  • E-Books
  • Vi­deo­spie­le

(Die Auf­zäh­lung ist nicht ab­schlie­ßend.)

Was das Ge­o­blo­cking-Verbot nicht bedeutet – die häu­figs­ten Irrtümer

Ähnlich wie viele aktuelle Ver­än­de­run­gen in der On­line­welt – etwa das In­kraft­tre­ten der neuen Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung – sorgt auch das Geo-Un­blo­cking-Gesetz für eine Menge Ver­wir­rung und Besorgnis bei Website-Be­trei­bern. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob das Verbot für den eigenen Web­ser­vice gilt, sondern auch um diverse andere Themen.

So nehmen viele Ver­ant­wort­li­che fälsch­li­cher­wei­se an, die Ver­ord­nung ver­pflich­te sie dazu, die eigenen Waren bzw. Dienst­leis­tun­gen aktiv in allen EU-Mit­glieds­staa­ten an­zu­bie­ten. Eine derartige Ver­pflich­tung ist in dem Gesetz al­ler­dings nicht vor­ge­se­hen. Sie können also auch weiterhin Kunden in den EU-Ländern Ihrer Wahl an­spre­chen, solange Sie diese nicht auf andere Seiten mit un­ter­schied­li­chen Kon­di­tio­nen umleiten und solange Sie Kunden aus anderen Ländern nicht aufgrund ihres Wohn­sit­zes, ihrer Nie­der­las­sung oder Staats­an­ge­hö­rig­keit von Ihrem Angebot aus­schlie­ßen.

Auch eine Lie­fer­pflicht in andere Mit­glieds­staa­ten besteht nicht. Bieten Sie die Lieferung Ihrer Ware in ein be­stimm­tes Land nicht an, haben Kunden aus diesem Land aber das Recht, die Ware zu bestellen und sich gekaufte Ware an einen Ort im Lie­fer­ge­biet liefern zu lassen.

Hinweis

Auch nach In­kraft­tre­ten des Ge­o­blo­cking-Verbots können Sie frei bestimmen, welche Zah­lungs­mit­tel Sie ak­zep­tie­ren.

In Sachen Preis­ge­stal­tung haben Sie ebenfalls mehr Frei­hei­ten, als es auf den ersten Blick den Anschein macht: So sind bei­spiels­wei­se Preis­dif­fe­ren­zen erlaubt, die durch un­ter­schied­li­che Mehr­wert­steu­ern entstehen. Prin­zi­pi­ell sind Sie auch nicht zu einer EU-über­grei­fen­den Har­mo­ni­sie­rung der Preise ver­pflich­tet und können daher sogar in un­ter­schied­li­chen Län­der­shops un­ter­schied­li­che Net­to­prei­se anbieten, solange dies „in nicht­dis­kri­mi­nie­ren­der Weise“ (Ge­o­blo­cking-Ver­ord­nung: Art. 4, Abs. 2) geschieht. Wie genau Sie derartige Preis­un­ter­schie­de recht­fer­ti­gen müssen, ist zurzeit jedoch noch unklar. Hier sind aber künftig Richt­li­ni­en der EU-Kom­mis­si­on zu erwarten.

Welche Strafen drohen bei Miss­ach­tung der Geo-Un­blo­cking-Regelung?

Die Durch­set­zung des Ge­o­blo­cking-Verbots fällt in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich der einzelnen Mit­glieds­staa­ten, die zu diesem Zweck eine oder mehrere zu­stän­di­ge Stellen benennen müssen. Außerdem sind Vor­schrif­ten über die Maßnahmen zu for­mu­lie­ren, die bei Verstößen gegen das Gesetz an­zu­wen­den sind. Diese müssen „wirksam, ver­hält­nis­mä­ßig und ab­schre­ckend“ (Ge­o­blo­cking-Ver­ord­nung: Art. 9, Abs. 2) sein. In Deutsch­land soll künftig die Bun­des­netz­agen­tur die Ein­hal­tung der Ver­ord­nung si­cher­stel­len. Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 300.000 Euro verhängt werden.

Hinweis

In einem Re­fe­ren­ten­ent­wurf vom 4. Juli 2018 sieht das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Energie (BMWi) eine Er­wei­te­rung von Paragraph 35 des Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes vor. So soll die Bun­des­netz­agen­tur als zu­stän­di­ge Stelle benannt und eine Auf­lis­tung von ord­nungs­wid­ri­gen Tat­be­stän­den hin­zu­ge­fügt werden.

So bereiten Sie sich auf das Ge­o­blo­cking-Verbot vor

Wenn Sie einen kos­ten­pflich­ti­gen Web­ser­vice anbieten und bis dato gezielt mit Ge­o­blo­cking ge­ar­bei­tet haben, sollten Sie schon jetzt mit der Um­ge­stal­tung Ihres Projekts beginnen. Einer der wich­tigs­ten Auf­ga­ben­punk­te ist dabei die De­ak­ti­vie­rung sämt­li­cher Geoblock-Techniken, die Nutzern aus anderen EU-Ländern den Zugang zu Ihrem Dienst verwehren bzw. ein­schrän­ken. Auch au­to­ma­ti­sche Wei­ter­lei­tun­gen auf andere Seiten aufgrund der Nutzer-IP sollten Sie unbedingt ab­schal­ten. Sie können Län­der­ver­sio­nen Ihrer Website zwar weiterhin nutzen – die Wei­ter­lei­tung der Kunden darf al­ler­dings erst nach deren Zu­stim­mung erfolgen (bei­spiels­wei­se per Klick in einem Sprach­aus­wahl­me­nü). Wichtig ist außerdem, dass ein Nutzer jederzeit wieder zur ur­sprüng­li­chen Version der Seite zu­rück­wech­seln kann.

Hinweis

Gestalten Sie Formulare so um, dass auch aus­län­di­sche Kon­takt­da­ten pro­blem­los angegeben werden können.

Sobald Sie den tech­ni­schen Bereich Ihres Web­ser­vices an die Richt­li­ni­en der Ge­o­blo­cking-Ver­ord­nung angepasst haben, sollten Sie einen Blick auf Ihre AGBs und Rechts­tex­te werfen. Über­prü­fen Sie, ob diese Be­stim­mun­gen enthalten, die Nutzer aus anderen EU-Staaten dis­kri­mi­nie­ren, und streichen Sie ent­spre­chen­de Passagen. Wenn Sie Waren oder Dienste aus nach­voll­zieh­ba­ren Gründen (Steuern, Ver­sand­spe­sen, sonstige nationale Re­gu­lie­run­gen etc.) zu un­ter­schied­li­chen Preisen anbieten, sollten Sie dies ebenfalls in den Ge­schäfts­be­din­gun­gen erläutern.

Tipp

Mit einem eShop von IONOS brauchen Sie sich keine Gedanken über die neue EU-Ver­ord­nung machen - die Umsetzung über­neh­men wir für Sie!

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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