Die Ein­füh­rung neuer ge­ne­ri­scher TLDs sollte für eine Ent­span­nung des Do­main­markts sorgen. Theo­re­tisch möglich war auf einmal jeder Begriff, der den Richt­li­ni­en der ICANN entsprach. Diese Freiheit führte nicht nur zu einer Vielzahl schräger Vor­schlä­ge wie .guru, .sucks oder .wtf, sondern in Ein­zel­fäl­len auch zu Problemen mit den neuen TLDs.

Neue TLDs: Probleme und Ein­schrän­kun­gen bei der Re­gis­trie­rung

Der Ent­schluss der ICANN, die Adress­ver­ga­be zu lockern und neue Top-Level-Domains zu schaffen, fand von Beginn an großen Anklang. Nur wenige Monate nach Be­kannt­wer­den des Vorhabens gründeten sich erste In­itia­ti­ven, die sich mit Anträgen an die Ver­wal­tungs­stel­le wendeten – darunter Un­ter­neh­men, Städte und Gemeinden sowie ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­tio­nen. Die Vor­schlä­ge reichten von Mar­ken­do­mains wie .apple oder .bmw über Endungen mit re­gio­na­lem Bezug wie .berlin oder .hamburg bis hin zu all­ge­mei­nen Begriffen wie .love, .blog oder .shop.

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Doch was, wenn die Kon­kur­renz oder Kritiker bzw. Kri­ti­ke­rin­nen die passende Endung zum eigenen Mar­ke­na­men, Pro­dukt­sor­ti­ment oder Ge­schäfts­be­reich besetzt? Über die Ver­füg­bar­keit einer Do­main­endung und die Nut­zungs­mo­da­li­tä­ten ent­schei­det letztlich die Or­ga­ni­sa­ti­on, die sich bei der ICANN er­folg­reich als Domain-Name-Registry bewirbt. Die Folge: eine Reihe lang­wie­ri­ger Aus­ein­an­der­set­zun­gen, bei denen un­ter­schied­lichs­te In­ter­es­sen­grup­pen bestimmte Top-Level-Domains für sich be­an­spruch­ten und vom all­ge­mei­nen Gebrauch aus­zu­schlie­ßen ver­such­ten – zum Teil mit Erfolg. Unter den neuen Endungen finden sich aus diesem Grund zahl­rei­che exklusive Top-Level-Domains, die Pri­vat­an­wen­dern und -an­wen­de­rin­nen gar nicht oder nur ein­ge­schränkt zur Verfügung stehen.

Marken-nTLDs

Bei Mar­ken­do­mains handelt es sich um nTLDs, die aus­schließ­lich für den Gebrauch durch Mar­ken­in­ha­ber und Mar­ken­in­ha­be­rin­nen vor­ge­se­hen sind. Rund ein Drittel der von der ICANN be­ar­bei­te­ten Anträge ging auf das Konto von Un­ter­neh­men und Or­ga­ni­sa­tio­nen, die sich als Verwalter der eigenen Mar­ken­do­main re­gis­trie­ren lassen wollen – darunter in­ter­na­tio­na­le Akteure wie Apple, Google oder BMW. Bei der Bewerbung geht es häufig gar nicht zwangs­läu­fig um die Vorteile einer in­di­vi­du­el­len Do­main­endung. Auch die Angst vor Cy­bers­quat­ting – der Besetzung der Do­main­endung durch einen anderen Bewerber – motiviert zu diesem Schritt.

Für Pri­vat­per­so­nen gibt es im Übrigen kaum Risiko bei neuen TLDs mit Mar­ken­be­zug: Da die Marken-nTLDs nicht bei her­kömm­li­chen Anbietern offeriert werden, besteht keine Gefahr, ver­se­hent­lich eine mar­ken­recht­lich ge­schütz­te Do­main­endung zu re­gis­trie­ren.

Tipp

Sie wollen mehr über Cy­bers­quat­ting und die Un­ter­schie­de zum Do­main­g­rab­bing erfahren? In unserem Artikel über Do­main­g­rab­bing und Cy­bers­quat­ting erfahren Sie mehr zu den beiden Re­gis­trie­rungs­pra­xen.

Do­main­endun­gen mit CPE-Status

Die „Community Priority Eva­lua­ti­on“ (CPE) wurde von der ICANN ein­ge­führt, damit sich In­ter­es­sen­grup­pen bei der Bewerbung um beliebte Endungen gegen fi­nanz­star­ke Konzerne durch­set­zen können. Wird eine Community-Bewerbung ein­ge­reicht, muss diese gegenüber her­kömm­li­chen Be­wer­bun­gen bevorzugt behandelt werden – insofern nach­ge­wie­sen wird, dass ein Großteil der be­tref­fen­den Community die Bewerbung um die Domain un­ter­stützt. Sei­ten­be­trei­bern und -be­trei­be­rin­nen stehen Domains mit CPE-Status in der Regel nur dann zur Verfügung, wenn sie Teil der Community bzw. des je­wei­li­gen Ge­schäfts­zweigs sind. So richtet sich bei­spiels­wei­se die .hotel-Endung aus­schließ­lich an Hotels, Ho­tel­ket­ten, Ho­tel­ver­bän­de und Hotel-Mar­ke­ting­or­ga­ni­sa­tio­nen. Um Probleme mit neuen TLDs dieser Kategorie wie eine Sperrung der eigenen Domain oder recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden, sollten Sie im Vorfeld prüfen, ob sie die be­nö­tig­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Regionale nTLDs

Sehr er­folg­reich haben sich in den letzten Jahren Domains mit re­gio­na­lem Bezug etabliert. Neue Do­main­endun­gen wie .berlin, .hamburg oder .bayern bieten den Vorteil, dass sie ein derart ge­kenn­zeich­ne­tes Web­an­ge­bot direkt in einen re­gio­na­len Kontext rücken und somit gezielt die ge­wünsch­te Le­ser­schaft an­spre­chen. Um eine regionale nTLD zu re­gis­trie­ren, müssen Sei­ten­be­trei­ben­de in der Regel nach­wei­sen, dass sie über einen Wohn- oder Ge­schäfts­sitz in der ent­spre­chen­den Region verfügen. So soll si­cher­ge­stellt werden, dass die nTLD nicht ir­re­füh­rend verwendet wird. Ein beliebter Tipp, um diese neuen TLDs dennoch nutzen zu können: Oft ist eine Do­main­re­gis­trie­rung durch orts­an­säs­si­ge Treu­hän­der möglich, die als Re­gis­tran­ten für die ei­gent­li­chen Inhaber auftreten.

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Streit bei der Vergabe neuer Top-Level-Domains

Endkunden und End­kun­din­nen zahlen für die Re­gis­trie­rung einer Domain eine mo­nat­li­che Gebühr. Für die Ver­wal­tun­gen beliebter nTLDs ist die Breit­stel­lung der Adress­kür­zel daher ein lu­kra­ti­ves Geschäft. Das grund­le­gen­de Problem bei neuen TLDs mit hohem Re­gis­trie­rungs­auf­kom­men: Fi­nanz­star­ke Un­ter­neh­men sind bereit, Mil­lio­nen­sum­men für die Ver­ga­be­li­zen­zen zu bezahlen. Ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­tio­nen hingegen würden einen Teil der neuen Domains gerne für sich be­an­spru­chen. Zu­sätz­li­ches Kon­flikt­po­ten­zi­al bieten die Be­stre­bun­gen einzelner Un­ter­neh­men, all­ge­mei­ne nTLDs als Mar­ken­do­mains zu besetzen.

Die Richt­li­ni­en der ICANN schließen die exklusive Nutzung all­ge­mein­sprach­li­cher Begriffe zwar grund­sätz­lich aus. Die Ent­schei­dun­gen der Ver­wal­tungs­stel­le führten in der Ver­gan­gen­heit jedoch immer wieder zu Ir­ri­ta­tio­nen.

Ferrero sichert sich .kinder-Domain

Die ur­sprüng­lich all­ge­mei­ne Do­main­endung .kinder ist seit 2015 die of­fi­zi­el­le Marken-Domain für die gleich­na­mi­ge Pro­dukt­li­nie der Süß­wa­ren­her­stel­lers Ferrero. Dieser Schritt wurde nicht nur vom Deutschen Kin­der­schutz­bund, sondern auch von der Kin­der­kom­mis­si­on des Deutschen Bun­des­ta­ges scharf kri­ti­siert. Doch der Einspruch kam zu spät. Die ICANN folgte der Ar­gu­men­ta­ti­on Ferreros, dass der Begriff „kinder“ lediglich in Deutsch­land all­ge­mein­sprach­lich sei, die eigene Marke hingegen in­ter­na­tio­na­le Gül­tig­keit besitze. Das Un­ter­neh­men darf die Domain jedoch aus­schließ­lich nutzen, um seine Scho­ko­la­den­pro­duk­te zu bewerben. Für In­ter­net­an­ge­bo­te, die sich allgemein an Kinder richten, ist die Ver­wen­dung der nTLD durch die ICANN untersagt.

Amazon kämpft jahrelang um .amazon

Weniger Glück hatte zunächst der Online-Ver­sand­händ­ler Amazon. Bei der Bewerbung um die Endung .amazon musste sich das Un­ter­neh­men im Jahr 2012 einem Einspruch seitens der Amazon Co­ope­ra­ti­on Treaty Or­ga­ni­sa­ti­on (ACTO), einer Gruppe zur Förderung der Ent­wick­lung des Amazonas-Beckens, beugen. Angeführt von Brasilien und Peru wollte die Gruppe die Domain aufgrund der sprach­li­chen Ähn­lich­keit zum Fluss Amazonas (englisch: Amazon River) für Web­an­ge­bo­te über Um­welt­schutz­maß­nah­men und für In­for­ma­ti­ons­sei­ten über die Rechte der Ur­ein­woh­ner und Ur­ein­woh­ne­rin­nen nutzen. Das Bündnis pochte zudem auf eine Maxime der ICANN, der zufolge geo­gra­fi­sche Ka­te­go­rien einen be­son­de­ren Schutz genießen.

2019, also ganze sieben Jahre später, hat die ICANN sich auf die Seite des Groß­kon­zerns ge­schla­gen und Amazon die Rechte ein­ge­räumt, .amazon als Marken-TLD zu verwenden – zum Leidwesen der ACTO-Mit­glie­der, denen Amazon im Verlaufe des Streits im Übrigen unter anderem Kindle-Le­se­ge­rä­te und andere Produkte im Wert von fünf Millionen Dollar geboten hatte.

Vor­pro­gram­mier­te Probleme mit neuen TLDs

Auch unter den frei ver­füg­ba­ren nTLDs finden sich Adress­kür­zel, bei denen die Gefahr recht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen besteht. In der Kritik stehen vor allem Do­main­endun­gen, die das Potenzial bieten, Un­ter­neh­men, Marken oder Ein­zel­per­so­nen zu dif­fa­mie­ren. Große Beachtung in der medialen Be­richt­erstat­tung finden hier vor allem die Endungen .sucks, .porn und .wtf. Um Un­ter­las­sungs­kla­gen zu vermeiden, sollten Sei­ten­be­trei­ber und Sei­ten­be­trei­be­rin­nen bei der Nutzung ent­spre­chen­der Do­main­endun­gen Vorsicht walten lassen.

.sucks – eine Domain, die nervt

Der englische Ausdruck „this sucks“ bedeutet frei übersetzt so viel wie „das nervt“ und dient in der Regel dazu, Unmut über eine Person oder einen Umstand zum Ausdruck zu bringen. Mar­ken­in­ha­ber sehen das Risiko, dass diese neue TLD über­wie­gend zur Dif­fa­mie­rung genutzt wird, und versuchen, durch Defensiv-Re­gis­trie­run­gen ent­ge­gen­zu­wir­ken. Ein ähnliches Verhalten ist auch bei Pro­mi­nen­ten zu be­ob­ach­ten: So hat bei­spiels­wei­se die Sängerin Taylor Swift 2015 vor­sorg­lich sowohl die .sucks-Domain zu ihrem Namen sowie das ent­spre­chen­de .porn-Pendant re­ser­viert.

Vox Populi, die für die .sucks-Domains zu­stän­di­ge Domain-Registry, sieht die Probleme mit der neuen TLD im Übrigen nicht. Die Re­gis­trie­rungs­stel­le sieht die Endung eher als eine Mög­lich­keit für Un­ter­neh­men, in einen Dialog mit Kunden, Kundinnen, Ver­brau­chern und Ver­brau­che­rin­nen zu treten.

Warum Defensiv-Re­gis­trie­run­gen unnötig sind

Pro­ble­ma­tisch sind Do­main­endun­gen wie .sucks, .wtf und .porn nur dann, wenn sie in Kom­bi­na­ti­on mit Marken oder Ei­gen­na­men re­gis­triert werden. Während der Betrieb der Website www.monday.sucks voll­kom­men un­be­denk­lich ist, stellen In­ter­net­adres­sen wie www.hier-marke-einfügen.sucks in der Regel eine Ver­let­zung des Mar­ken­rechts dar, sofern sie nicht von den Rech­te­inha­bern bzw. -in­ha­be­rin­nen selbst betrieben werden.

Um seine Mar­ken­rech­te zu schützen, muss man die pro­ble­ma­ti­schen TLDs aber nicht zwangs­läu­fig selbst re­gis­trie­ren: Die ICANN stellt mit dem Trademark Clea­ring­house und dem Uniform Rapid Sus­pen­si­on (URS) zwei wir­kungs­vol­le Verfahren zur Verfügung, gegen un­zu­läs­si­ge Do­main­re­gis­trie­run­gen vor­zu­ge­hen. Das Trademark Clea­ring­house dient als zentrales Register, in dem Marken hin­ter­legt werden können. Sobald neue Top- oder Second-Level-Domains beantragt werden, die sich mit dem hin­ter­leg­ten Datensatz doppeln, werden die ent­spre­chen­den Mar­ken­in­ha­ber in­for­miert. Über das Uniform Rapid Sus­pen­si­on können Mar­ken­in­ha­ber bei nach­weis­bar ähnlichen Domains oder miss­bräuch­li­chen Re­gis­trie­run­gen eine Sus­pen­die­rung der In­ter­net­adres­se erwirken.

Tipp

Neue Top-Level-Domains, ge­ne­ri­sche Endungen, län­der­spe­zi­fi­sche TLD? Und was hat es dann auch noch mit Second- und Third-Level-Domain auf sich? An anderer Stelle im Digital Guide geben wir Ihnen alle In­for­ma­tio­nen über die ver­schie­de­nen Do­main­ty­pen!

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