Die Her­aus­for­de­rung bei der Wahl einer Domain: Der Name sollte prägnant und sowohl für po­ten­zi­el­le Be­su­che­rin­nen und Besucher als auch für Such­ma­schi­nen attraktiv sein. Wir haben die wich­tigs­ten Tipps zur Do­main­re­gis­trie­rung über­sicht­lich zu­sam­men­ge­fasst.

Darauf sollten Sie bei der Re­gis­trie­rung Ihrer Domain achten

Ob On­line­shop, Blog oder private Website, jedes Web­pro­jekt beginnt mit dem passenden Do­main­na­men. Dieser besteht aus der Top-Level-Domain (TLD), also Endungen wie .de oder .com, und der Second-Level-Domain, dem ei­gent­li­chen Na­mens­ele­ment der Domain. Der Wunsch­na­me ist schnell gefunden und ebenso schnell kann man bei den Anbietern durch einen Domain-Check über­prü­fen, ob die ge­wünsch­te Domain noch zur Verfügung steht.

Der Anbieter, auch als Domain-Registrar be­zeich­net, übernimmt dann auch die Re­gis­trie­rung bei der zu­stän­di­gen Ver­ga­be­stel­le. Für jede TLD ist nämlich eine bestimme Or­ga­ni­sa­ti­on zuständig, die ge­wünsch­te Re­gis­trie­run­gen ent­ge­gen­nimmt.

Vor der Re­gis­trie­rung einer Domain sollten Nut­ze­rin­nen und Nutzer ei­gen­stän­dig über­prü­fen, ob eine Nutzung des ge­wünsch­ten Do­main­na­mens gegen be­stehen­de Mar­ken­schutz­rech­te verstößt. Denn der Verstoß gegen das Mar­ken­recht bei Domains gehört zu den häu­figs­ten Fehlern bei der Do­main­re­gis­trie­rung.

Wie gestaltet man eine optimale Second-Level-Domain? Und wie wählt man die dazu passende Top-Level-Domain (ohne Marken- und Na­mens­rech­te zu ver­letz­ten)? Wir haben die wich­tigs­ten Tipps in den kommenden Ab­schnit­ten für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Domain-Check

Ge­stal­tung der Second-Level-Domain

Bei der Ge­stal­tung des Do­main­na­mens ist man in Deutsch­land relativ frei. Einige tech­ni­sche Vor­aus­set­zun­gen müssen al­ler­dings erfüllt werden: Verwenden darf man alle Zeichen von A bis Z, Ziffern von 0 bis 9 sowie den Bin­de­strich. Der Bin­de­strich darf jedoch nicht am Anfang der Second-Level-Domain stehen. Andere Son­der­zei­chen wie Punkte, Schräg­stri­che oder Fra­ge­zei­chen sind nicht zulässig. In der Regel darf der Do­main­na­me bis zu 63 Zeichen umfassen.

Mitt­ler­wei­le sind auch Do­main­na­men möglich, die man vor einigen Jahren noch nicht re­gis­trie­ren konnte. Dazu gehören neben den Kurz­do­mains mit zwei Zeichen (zum Beispiel ei.de) auch die so­ge­nann­ten Um­laut­do­mains.

Tipp

Zu­sätz­lich zu den Second-Level-Domains gibt es weitere Do­main­ty­pen, die Sie kennen sollten. In­for­mie­ren Sie sich zum Thema anhand unseres Artikels.

Möglich macht das die Ein­füh­rung so­ge­nann­ter In­ter­na­tio­na­li­zed Domain Names. Durch diese Art der Domain können län­der­spe­zi­fi­sche Son­der­zei­chen im Do­main­na­men dar­ge­stellt werden. Für Deutsch­land sind das zum Beispiel die Umlaute ä, ü und ö – für Frank­reich der Akzent. Diese spe­zi­el­len Domains werden zunächst kon­ver­tiert, da das DNS-System nach wie vor nur die Zei­chen­ko­die­rung ASCII erkennt. Möchte man sich bei­spiel­wei­se die Domain möbelhaus-name.de sichern, wird dieser bei der Re­gis­trie­rung das Präfix xn vor­an­ge­stellt, der Umlaut aus­ge­spart und eine weitere Zei­chen­fol­ge angehängt. Die Umlaut-Domain wird dann als xn–mbelhaus-name-nda.de re­gis­triert.

Wahl der Top-Level-Domain

Die Top-Level-Domain bildet die höchste Ebene der Na­mens­auf­lö­sung und den letzten Abschnitt der Domain rechts vom Punkt. Zu den be­lieb­tes­ten Do­main­endun­gen zählen .com, .net, .org und die spe­zi­fi­schen Län­der­ken­nun­gen wie .de, .es oder .us. Grund­sätz­lich un­ter­schei­det man zwischen:

  • ge­ne­ri­schen TLDs: Ge­ne­ri­sche Top-Level-Domains geben einen Hinweis auf die Art des Website-Angebots. So erwartet man hinter .com (Com­mer­cial) ein kom­mer­zi­el­les Angebot, während .org (Or­ga­ni­sa­ti­on) als TLD für den In­ter­net­auf­tritt einer Or­ga­ni­sa­ti­on in Frage kommt.
  • län­der­spe­zi­fi­schen TLDs: Län­der­spe­zi­fi­sche TLDs geben Auskunft über die Herkunft einer In­ter­net­sei­te. Län­de­ren­dun­gen haben in der Regel zwei Buch­sta­ben. So steht .de für Deutsch­land, .hu für Ungarn oder .es für Spanien.

Ein weiterer Tipp zur Do­main­re­gis­trie­rung: Es ist sinnvoll, sich gleich mehrere Do­main­endun­gen und Na­mens­va­ri­an­ten zu sichern. Oft bieten Provider günstige Pakete an, wodurch es sich lohnt, seinen Wunsch­na­men gleich mit mehreren TLDs zu re­gis­trie­ren. Die Auf­find­bar­keit der Website steigt damit, und alle wichtigen Varianten der Domain sind gesichert und somit nicht für Dritte verfügbar.

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Neue TLDs

Die so­ge­nann­ten neuen TLDs (nTLDs) gehören zu den ge­ne­ri­schen TLDs. Seit 2013 gibt es diese neue Ge­ne­ra­ti­on von Do­main­endun­gen, die unter anderem kom­mer­zi­el­le Begriffe wie .shop oder .business und regionale Standorte wie .berlin, .bayern oder .barcelona abdecken. Die neuen TLDs sind eine gute Al­ter­na­ti­ve, wenn der Wunsch­na­me unter den gängigen Top-Level-Domains schon vergeben ist, man jedoch an seiner Na­mens­wahl fest­hal­ten möchte.

Son­der­fall .ag

Die Do­main­endung .ag ist entgegen der all­ge­mei­nen Annahme keine ge­ne­ri­sche, sondern eine län­der­spe­zif­si­che TLD, und zwar die des In­sel­staats Antigua und Barbuda in der Karibik. Als allgemein bekannte Abkürzung für den deutschen Begriff Ak­ti­en­ge­sell­schaft ist die Endung hier­zu­lan­de begehrt und darf auch genutzt werden. Nach einem of­fi­zi­el­len Urteil des OLG Hamburgs im Jahr 2005 dürfen jedoch nur deutsche Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten diese Endung re­gis­trie­ren. Der Do­main­na­me muss außerdem zwingend mit dem Namen der Ge­sell­schaft über­ein­stim­men, so wie er offiziell im Han­dels­re­gis­ter geführt wird.

Hinweis

Wer eine Domain re­gis­triert, mietet diese lediglich auf Zeit. Vom Kauf einer Domain zu sprechen, ist also genau genommen nicht richtig. Wird der Vertrag am Ende der Ver­trags­lauf­zeit nicht ver­län­gert, wird der Do­main­na­me wieder frei und kann von anderen In­ter­es­sen­ten gemietet werden. Auch beim Verkauf von Do­main­na­men wird kein (vir­tu­el­ler Besitz) von Person A zu Person B über­tra­gen, es ändert sich lediglich der Re­gis­trie­rungs­neh­mer.

An­bie­ter­wech­sel

Möchte man mit der Domain umziehen, stellt das in der Regel kein Problem dar. Man benötigt lediglich den Au­to­ri­sie­rungs­code zu seiner Domain, den man beim aktuellen Registrar anfragen kann. Möchte man von zum Beispiel von einem Anbieter zu IONOS wechseln, muss man ein spe­zi­el­les Do­main­trans­fer-Formular ausfüllen und den Umzug be­stä­ti­gen. Alle weiteren Schritte werden dann in Wege geleitet.

Wie lange ein Domain-Umzug dauert, hängt von den Ver­fah­rens­re­geln der je­wei­li­gen Ver­ga­be­stel­le (Registry) ab. Bei ge­ne­ri­schen TLD und den nTLDs muss man in der Regel mit fünf bis sechs Werktagen rechnen. Das an­schlie­ßen­de DNS-Update benötigte weitere 24 bis 48 Stunden.

Tipp

Es ist ratsam, spä­tes­tens einen Monat bevor der Vertrag beim altern Anbieter ausläuft, den Domain-Umzug zu be­an­tra­gen. Trifft der Antrag zu spät ein, kann es sein, dass der Leis­tungs­zeit­raum der ent­spre­chen­den Domain erneut beim aktuellen Anbieter ver­län­gert werden muss, bevor ein Umzug zum neuen Anbieter möglich ist.

Keine Domain ohne Mar­ken­recht

Wer in einem On­line­shop Schuhe von Adidas verkauft, könnte unter Umständen meinen, dass es sinnvoll wäre, den Mar­ken­na­men in der Domain un­ter­zu­brin­gen. Doch hier muss man sehr vor­sich­tig sein, denn leicht verstößt man als Do­main­in­ha­ber gegen Marken- und Na­mens­rech­te. Die Nutzung eines Marken- oder Un­ter­neh­mens­na­men ist nur bei vor­he­ri­ger Ge­neh­mi­gung des Rech­te­inha­bers möglich. Dafür sollte in jedem Fall eine aus­drück­li­che schrift­li­che Ge­neh­mi­gung vorliegen. Wer den Namen von Marken oder Un­ter­neh­men ohne diese Ge­neh­mi­gung im Do­main­na­men verwendet, muss mit einer Abmahnung rechnen. Dabei sollte man den Ge­gen­stands- und Streit­wert nicht un­ter­schät­zen. Streit­sum­men von bis zu 50.000 Euro sind keine Sel­ten­heit. Wer sich vor Geld­stra­fen und Ge­richts­ver­fah­ren schützen will, geht auf Nummer sicher und überprüft vor der Re­gis­trie­rung die Wunsch­do­main auf folgende Aspekte:

  • Marken- und Un­ter­neh­mens­na­men: Den Shop mit einem großen Mar­ken­na­men zu schmücken, um Besucher an­zu­lo­cken, ist ver­füh­re­risch. Doch auch wenn der Mar­ken­na­me die Ziel­grup­pen- und Kun­den­an­spra­che ver­ein­fa­chen würde, ist das in den meisten Fällen nicht erlaubt. Auch Un­ter­neh­mens­na­men stehen unter dem Schutz des Na­mens­rechts und dürfen in Do­main­na­men Dritter nicht einfach verwendet werden.
  • Namen von Pro­mi­nen­ten: Auch Namen von Personen des öf­fent­li­chen Lebens un­ter­lie­gen dem Na­mens­recht nach §12 BGB. Demnach sind viele Vor- und Nachnamen, sofern sie nicht generisch sind, geschützt.
  • Tipp­feh­ler-Domains: Typische Tipp­feh­ler wie ebey.de, gogle.de oder amason.de darf man ebenfalls nicht ohne weiteres als Do­main­na­men wählen. Oft sind bei großen Marken und Namen auch die ähnlichen Zei­chen­fol­gen geschützt – also liegt auch bei der Ver­wen­dung solcher Tipp­feh­ler-Varianten eine Ver­let­zung der Marke vor.
  • Bekannte Titel: Ob Filme, Zeit­schrif­ten oder TV-Serien – der Titel von bekannten Ver­öf­fent­li­chun­gen sollte in der Domain nicht verwendet werden. In der Regel stehen diese Begriffe unter Ti­tel­schutz und der un­au­to­ri­sier­te Gebrauch ist nicht zulässig.

Auch Städ­te­na­men, Behörden oder andere staat­li­che Ein­rich­tun­gen sollten bei der Do­main­re­gis­trie­rung vermieden werden, denn auch hier kann durch die Domain ein Mar­ken­recht verletzt werden. Grund­sätz­lich gilt: Eine Ver­let­zung der Marke liegt immer dann vor, wenn jemand von der Be­kannt­heit pro­fi­tiert. Sehr große, bekannte Namen wie Mercedes oder BMW müssen nicht zwingend als Marke ein­ge­tra­gen sein, um spe­zi­el­lem Schutz zu un­ter­ste­hen.

Domain-Mar­ken­rech­te prüfen

Das Mar­ken­recht bei Domains bezieht sich auf ge­werb­li­che Website-Themen. Private Websites ohne kom­mer­zi­el­len Nutzen sind also von den Re­ge­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Wer jedoch mit der eigenen Website oder mit dem eigenen Blog Geld verdienen möchte, sollte die Domain unter strikter Be­rück­sich­ti­gung des Mar­ken­rechts auswählen. Welche Namen und Be­griff­lich­kei­ten unter das Mar­ken­recht fallen, kann man beim zu­stän­di­gen Marken- und Patentamt in Erfahrung bringen. Die Über­prü­fung ist in wenigen Schritten erledigt und natürlich kostenlos auf der je­wei­li­gen Seite möglich. Zur schnellen Recherche eignen sich die folgenden Seiten:

Hinweis

Ähnlich klingende Wort­mar­ken oder Ähn­lich­kei­ten des Logos mit exis­tie­ren­den Bild­mar­ken stellen einen Verstoß gegen das Mar­ken­recht da. Eine solche Ähn­lich­keits­re­cher­che kann aber nicht über die oben genannten Seiten erfolgen. Hierfür sollte ein spe­zia­li­sier­ter Rechts­an­walt hin­zu­ge­zo­gen werden. Dieser Artikel stellt keine Rechts­be­ra­tung dar und ersetzt nicht die Beratung durch einen fach­kun­di­gen Rechts­an­walt.

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