Weist eine neu gekaufte Ware Mängel auf, geben viele Her­stel­ler oder Händler ihren Kunden eine Garantie in Form von Reparatur, Ersatz oder Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses. Diese frei­wil­li­ge Leistung geht in der Regel über die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Ge­währ­leis­tung hinaus und kann von Anbieter zu Anbieter ver­schie­den ausfallen. Für die Händler sind Garantien eine Maßnahme, um eine bessere Kun­den­bin­dung zu erreichen.

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Garantie: De­fi­ni­ti­on

Die Garantie ist eine frei­wil­li­ge Leistung, die meist vom Her­stel­ler gewährt wird, aber auch bei Händlern immer häufiger zu finden ist. Kunden können man­gel­haf­te Ware innerhalb einer flexibel fest­zu­le­gen­den Frist re­kla­mie­ren und dafür bei­spiels­wei­se Ersatz vom Her­stel­ler erhalten. Auf die ver­schie­de­nen Arten der Garantie gehen wir weiter unten noch aus­führ­lich ein.

Ob der Mangel bereits beim Kauf bzw. Erhalt der Ware bestanden hat oder erst im Nach­hin­ein ent­stan­den ist, spielt oftmals keine Rolle. Al­ler­dings können Her­stel­ler bzw. Händler selbst ent­schei­den, in welchen Fällen und für wie lange sie eine Garantie gewähren. Die Abnutzung be­stimm­ter Teile, wie sie durch den be­stim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch oftmals entsteht, wird bei­spiels­wei­se häufig von der Garantie aus­ge­nom­men.

Obwohl es sich um eine frei­wil­li­ge Leistung handelt, hat die Garantie eine wichtige Bedeutung für Her­stel­ler mit Blick auf die Kun­den­bin­dung. Gäbe es die Garantie nicht, wäre das Risiko, dass Kunden nach Fest­stel­lung eines Mangels bei einem anderen Her­stel­ler oder Händler nach (güns­ti­ge­ren) Al­ter­na­ti­ven suchen, deutlich höher. Die frei­wil­li­ge Ga­ran­tie­leis­tung soll das Vertrauen des Kunden in die Her­stel­ler­mar­ke oder den Verkäufer stärken.

Garantie vs. Ge­währ­leis­tung

Im täglichen Sprach­ge­brauch werden Garantie und Ge­währ­leis­tung oftmals synonym verwendet. Dabei gibt es einige ent­schei­den­de Un­ter­schie­de:

  • Die Ge­währ­leis­tung wird per Gesetz (im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch) vor­ge­schrie­ben, wird vom Händler gewährt und bezieht sich auf Mängel, die bereits beim Erhalt der Ware und somit ohne Ei­gen­ver­schul­den des Kunden ent­stan­den sind. Fristen und andere Rah­men­be­din­gun­gen werden klar vor­ge­ge­ben.
  • Die Garantie ist, wie bereits be­schrie­ben, eine frei­wil­li­ge Leistung für be­stehen­de und vom Käufer selbst­ver­schul­de­te Mängel, die meist vom Her­stel­ler gewährt wird.

Für Kunden gut zu wissen: Auch in der Zeit, in der die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung greift, können Sie Gebrauch von der Garantie machen. Bei­spiels­wei­se, wenn die Garantie (für Sie) lu­kra­ti­ver ist als die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung. Ein klas­si­scher Fall ist der komplette Ersatz eines man­gel­haf­ten Smart­phones (gegen ein neues) über die Her­stel­ler­ga­ran­tie, im Gegensatz zur Reparatur oder an­tei­li­gen Kos­ten­er­stat­tung durch den Händler im Rahmen der Ge­währ­leis­tung.

Hinweis

Garantie und Ge­währ­leis­tung beziehen sich auf man­gel­haf­te Ware. Wollen Sie män­gel­freie Ware zu­rück­ge­ben, greift das ge­setz­li­che Wi­der­rufs­recht oder das frei­wil­li­ge Rück­ga­be­recht.

Für Online-Händler wichtig zu wissen, ist, dass all diese Themen zentrale Elemente bei der Ge­stal­tung eines rechts­si­che­ren On­line­shops sind und meist im Footer-Bereich einer Website aus­führ­lich erläutert werden. Im Zuge eines Kaufs bzw. Ver­trags­ab­schlus­ses im Internet müssen Kunden außerdem schrift­lich über diese Rechte in­for­miert werden.

Tipp

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Wie funk­tio­niert die Garantie?

Wollen Her­stel­ler oder Händler Garantie gewähren, müssen sie die Be­din­gun­gen dafür in einem Ga­ran­tie­ver­trag schrift­lich fest­hal­ten. Der Vertrag muss in einfacher Sprache verfasst sein, so dass auch Laien sämtliche Inhalte zwei­fels­frei verstehen können. Außerdem ist ein Hinweis auf zu­sätz­li­che ge­setz­li­che Ansprüche ver­pflich­tend. Komplett frei können Her­stel­ler dafür Angaben zu Fristen, Ga­ran­tie­fäl­len und -ausnahmen, Formen der Garantie, usw. gestalten.

Bei den Fristen haben sich meist Ga­ran­tie­zei­ten von min­des­tens 2 Jahren, in vielen Fällen aber auch fünf oder zehn Jahren etabliert. Vor allem bei lang­le­bi­gen Elek­tro­ge­rä­ten fällt die Garantie oft groß­zü­gi­ger aus. Einige Her­stel­ler nutzen ein le­bens­lan­ges Ga­ran­tie­ver­spre­chen auch als clevere Marketing-Strategie und Kun­den­bin­dungs­maß­nah­me.

Be­schaf­fen­heits- und Halt­bar­keits­ga­ran­tie

Für Her­stel­ler außerdem wichtige Begriffe sind die so­ge­nann­te „Be­schaf­fen­heits­ga­ran­tie“ und „Halt­bar­keits­ga­ran­tie“. Im ersten Fall ga­ran­tie­ren Her­stel­ler ihren Kunden eine bestimmte Be­schaf­fen­heit der Ware bis zum Ablauf der Garantie, bei­spiels­wei­se eine makellos strah­len­de Ober­flä­che eines Elek­tro­ge­rä­tes. Ver­spre­chen innerhalb der Be­schaf­fen­heits­ga­ran­tie werden oftmals für Wer­be­zweck genutzt.

Bei der Halt­bar­keits­ga­ran­tie geht es um die ein­wand­freie Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Ware in der gesamten Ga­ran­tie­zeit, wobei die makellose Be­schaf­fen­heit hier explizit nicht gemeint ist. Bei­spiels­wei­se können Ge­brauchs­spu­ren auftreten.

Was für Kunden bei der Garantie von Bedeutung ist

Wollen Kunden eine Garantie in Anspruch nehmen, sollten Sie zuerst den Her­stel­ler schrift­lich kon­tak­tie­ren und möglichst genau be­schrei­ben, um welchen Mangel es sich handelt. Der Her­stel­ler ent­schei­det dann (ent­spre­chend der Re­ge­lun­gen im Ga­ran­tie­ver­trag), in welcher Form er Garantie gewährt.

Ob für den an­schlie­ßen­den (Rück-)Versand der man­gel­haf­ten Ware der Her­stel­ler die Kosten übernimmt, ist ebenfalls im Ga­ran­tie­ver­trag geregelt. Auch hier zeigen sich viele Anbieter kulant, da das von einem guten Kun­den­ser­vice vor­aus­ge­setzt wird. Der Rück­ver­sand in der Ori­gi­nal­ver­pa­ckung ist für Kunden übrigens nicht ver­pflich­tend.

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Arten von Garantie im Überblick

Her­stel­ler und Händler können grund­sätz­lich selbst ent­schei­den, ob Sie in einem Ga­ran­tie­fall die Ware ersetzen, re­pa­rie­ren, an­der­wei­tig aus­bes­sern oder den Kaufpreis re­du­zie­ren oder zu­rück­zah­len. Darüber hinaus gibt es ver­schie­de­ne Arten der Garantie, die sich nicht nur auf die direkte Käufer-Verkäufer-Beziehung beziehen, sondern auch weitere Ga­ran­tie­fäl­le abdecken:

  • Er­fül­lungs­ga­ran­tie: Her­stel­ler ver­pflich­ten sich damit alle Leis­tun­gen gemäß dem Vertrag voll­stän­dig zu erbringen. Ähnlich funk­tio­niert die Ver­trags­er­fül­lungs­ga­ran­tie, wobei hier explizit Ver­trags­pflich­ten gemeint sind.
  • Lie­fer­ga­ran­tie: Sichert Kunden zu, dass Her­stel­ler bzw. Händler bestellte Ware pünktlich und ein­wand­frei liefern.
  • Ge­währ­leis­tungs­ga­ran­tie: Deckt alle Mängel ab, die innerhalb der ge­setz­li­chen Ge­währ­leis­tung auftreten.
  • Zah­lungs­ga­ran­tie: Sichert die Be­glei­chung aller Rech­nun­gen zu.
  • An­zah­lungs­ga­ran­tie: Wird ein Vertrag nicht oder nur in Teilen erfüllt, sichert diese Garantie dem Käufer die Rück­zah­lung der Anzahlung oder voll­stän­di­gen Zahlung zu.
  • Aus­bie­tungs­ga­ran­tie: Spielt vor allem bei fremd­fi­nan­zier­ten Im­mo­bi­li­en­käu­fen eine Rolle. Der Ga­ran­tie­ge­ber übernimmt die Haftung für den For­de­rungs­aus­fall des Gläu­bi­gers (meist die fi­nan­zie­ren­de Bank), wenn die fremd­fi­nan­zier­te Immobilie zwangs­ver­stei­gert werden muss. Ver­ein­facht gesagt: Der Ga­ran­tie­ge­ber ver­pflich­tet sich, soweit bei der Ver­stei­ge­rung mit­zu­bie­ten, dass die For­de­run­gen des Gläu­bi­gers erfüllt werden.
  • Bie­tungs­ga­ran­tie: Übernimmt ein Händler oder anderer „Ver­mitt­ler“ die Aus­schrei­bung eines Projekts oder einer Stelle, übernimmt dieser mit der Bie­tungs­ga­ran­tie die Haftung dafür, dass alle Be­din­gun­gen der Aus­schrei­bung erfüllt werden.
  • Ko­nosse­ments­ga­ran­tie: Sichert ein Lo­gis­tik­un­ter­neh­men gegen durch einen Importeur ver­ur­sach­te Mängel ab.
  • Miet­ga­ran­tie: Sichert einem Vermieter zu, dass Mieten pünktlich gezahlt werden.
  • Zoll­ga­ran­tie: Sichert die Zahlungen von Zoll­ge­büh­ren an die ent­spre­chen­den Behörden ab.

Wie Her­stel­ler bzw. Un­ter­neh­men die einzelnen Garantien konkret gestalten, bleibt ihnen selbst über­las­sen. Wichtig dabei ist, dass einmal for­mu­lier­te und mit dem Kauf­ver­trag gewährte Garantien an­schlie­ßend auch bindend sind.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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